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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Niedersachsen:
§ 44 Begrenzung der Beihilfe
Bei der Begrenzung der Beihilfe nach § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen unberücksichtigt, soweit diese Versicherungen nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen.
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