Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 32 Pflegeberatung

 

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§ 32 Pflegeberatung

Aufwendungen für Beratungen im Sinne des § 37 Abs. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind bis zu der in § 37 Abs. 3 Sätze 4 und 6 Halbsatz 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. § 37 Abs. 6 SGB XI gilt entsprechend.


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