Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 19 Komplextherapien

 

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§ 19 Komplextherapien

Aufwendungen für Leistungen, die von einem berufsgruppenübergreifendem Team erbracht und pauschal abgerechnet werden (Komplextherapien), sind abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 1 bis zur Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern aufgrund von Vereinbarungen zu tragen sind, beihilfefähig. Dem berufsgruppenübergreifenden Team muss
1. eine Ärztin oder ein Arzt und
2. eine Psychologische Psychotherapeutin, ein Psychologischer Psychotherapeut oder eine Person nach der Anlage 6
angehören.


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