Beihilfeverordnung Niedersachsen: Anlage 1

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Niedersachsen:

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2)

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden
- Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
- Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea (kalzifizierende Sehnenentzündung), der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte und dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Aufwendungen für Zuschläge sind nicht beihilfefähig.
- Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
- Klimakammerbehandlungen
Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
- Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten.
- Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.
- Ozontherapie
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
- Prostata-Hyperthermie-Behandlung
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Krebsbehandlung.
- Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.


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