Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 37 Palliativversorgung

 

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Niedersachsen:

§ 37 Palliativversorgung

(1) Aufwendungen für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig und die Palliativversorgung ärztlich verordnet ist. § 37 b Abs. 1 Sätze 3 bis 6 und Abs. 2 SGB V gilt entsprechend. 3 Die Aufwendungen sind bis zur Höhe der nach § 132 d SGB V vereinbarten Vergütung beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung einschließlich Unterkunft und Verpflegung in Hospizen, die einen Vertrag mit Krankenkassen nach § 39 a Abs. 1 Satz 7 SGB V geschlossen haben, sind bis zu der in § 39 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V genannten Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in einem Haushalt der Familie nicht erbracht werden kann und eine Ärztin oder ein Arzt dies bescheinigt. Ist wegen der Besonderheit der Erkrankung oder wegen eines Mangels an Hospizplätzen eine Versorgung in einem wohnortnahen Hospiz nicht möglich, so sind auch Aufwendungen für Palliativversorgung in einer anderen Einrichtung bis zu der in Satz 1 genannten Höhe beihilfefähig.
(3) Für Beihilfeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen bemisst sich die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Palliativversorgung im Gastland nach den ortsüblichen Vergütungen des Gastlandes.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und der Beihilfevorschriften von Bund und Ländern). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

mehr zu: Beihilfeverordnung Niedersachsen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfevorschriften.de © 2024