Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 33 Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege

 

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§ 33 Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege

(1) Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind bis zu der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig, wenn die häusliche Pflege durch eine Pflegekraft erbracht wird,
1. die in einem Vertragsverhältnis zu einer Pflegekasse steht,
2. die in einem Vertragsverhältnis zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung steht, mit der eine Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, oder
3. für deren Leistungen eine Leistungspflicht eines privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, besteht.
(2) Wird die häusliche Pflegehilfe nicht durch eine Pflegekraft im Sinne des Absatzes 1 erbracht, so wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe der Beträge nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI gewährt. Das aus einer Pflegeversicherung zustehende Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind, soweit sie vorrangig zu berücksichtigen sind, auf die Pauschalbeihilfe anzurechnen. Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 zur Hälfte gewährt.
(3) Wird die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, so ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden Tag, an dem die häusliche Pflegehilfe nicht in Anspruch genommen wird, zu mindern.  Satz 1 ist im Fall des Todes der oder des Pflegebedürftigen nicht anzuwenden.
(4) Die Festsetzungsstelle trägt anteilig die Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegekraft, wenn die häusliche Pflegehilfe nicht durch eine Pflegekraft im Sinne des Absatzes 1 erbracht und die Pflegekraft nicht erwerbsmäßig tätig wird. Nimmt die Pflegekraft Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch, so trägt die Festsetzungsstelle auch anteilig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Pflegekraft und die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44 a SGB XI.
(5) Wird die häusliche Pflegehilfe zum Teil durch eine Pflegekraft nach Absatz 1 erbracht und zum Teil durch eine Pflegekraft, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so werden Beihilfe nach Absatz 1 und Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 anteilig gewährt.
(6) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XI sind bis zu der in § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig.
(7) Wird teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit häuslicher Pflege nach Absatz 1 oder 2 kombiniert, so wird Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI gewährt.
(8) Aufwendungen für eine Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson sind nach Maßgabe des § 39 SGB XI beihilfefähig.
(9) Kann die häusliche Pflegehilfe zeitweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, so sind Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 SGB XI beihilfefähig.


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