Beihilfeverordnung Niedersachsen: Anlage 2

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Niedersachsen:

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2)

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für heilpraktische Leistungen,
Angemessenheit der Aufwendungen

"Tabelle Anlage 2"

 1) Herausgegeben von den Deutschen Heilpraktikerverbänden, Stand 1. Januar 2002.
2) Innerhalb von einem Jahr nur einmal beihilfefähig.
3) Innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal beihilfefähig.
4) Als normale Sprechstundenzeit gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit.
5) Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht beihilfefähig.
6) Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des pH-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht beihilfefähig.
7) Aufwendungen sind neben Aufwendungen für eine Untersuchung nach Nummer 12.7 nicht beihilfefähig.
8) Aufwendungen sind neben Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 1 oder 4 nicht beihilfefähig.
9) Ist eine Untersuchung nach Nummer 14.1 neben einer Untersuchung nach Nummer 14.2 durchgeführt worden, so sind nur die Aufwendungen der Untersuchung nach Nummer 14.2 beihilfefähig.
10) Anwendungen sind nur nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig.


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