Beihilfevorschriften: Hörstörungen

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Indikationen und Schwerpunkte von beihilfefähigen Kliniken:

Hörstörungen

Unter Hörstörung bzw. Hörminderung bezeichnet man eine Verringerung des Hörvermögens bei einem kranken Hörorgan im Vergleich zu einem gesunden. Das Ausmaß der Hörminderung kann mit verschiedenen Methoden der Audiometrie bestimmt werden.

Eine Hörminderung kann verschiedene Ursachen haben:

- Starke oder langzeitliche Schalleinwirkungen auf das Ohr (siehe Knalltrauma, Presbyakusis)
- Vergiftung z. B. durch Acetylsalicylsäure
- Infektionskrankheiten, u. a. auch der Mutter während der Schwangerschaft
- Verletzungen des Ohres
- genetische Vererbung im Rahmen von zahlreichen Syndromen.

Eine Hörminderung wird oft von anderen Symptomen begleitet:
- Lärmempfindlichkeit
- Schwindel
- Tinnitus

Die Hörminderung kann vorübergehend oder dauerhaft sein. Dies hängt jedoch sehr von der Ursache ab und kann nicht immer vorhergesagt werden. Ebenso hängen die Behandlungsmöglichkeiten stark von der Ursache ab.

Die präziseste Methode zur Ermittlung einer Hörminderung stellt die Gehörmessung mit der Anfertigung eines Tonaudiogramms dar. Für jedes Ohr wird dafür auf den verschiedenen Schallfrequenzen der Schalldruckpegel der Hörschwelle in dB HL (engl. hearing level), d. h. in Bezug zur Norm-Hörschwelle durchschnittlicher Normalhörender, ermittelt und aufgezeichnet. Diese Methode findet vor allem in der Hörgeräteakustik Verwendung zur Auswahl und Anpassung von Hörgeräten.

Für die Einordnung nach dem Schwerbehindertenrecht der Sozialgesetzgebung wird ein "Grad der Behinderung" amtsärztlich festgelegt, wobei weitere vorliegende Körperbehinderungen mit einbezogen werden können. Diese Zuordnung lässt sich daher nicht eindeutig mit einer definierten Schwelle der in einem Audiogramm festgestellten Hörminderung zur Deckung bringen.

 

Unsere Klinik-TIPPs weiterführende Informationen
   Helios Klinik am Stiftsberg in Bad Grönenbach >>>zur Website der Klinik am Stiftsberg

 


Red GV 20211020

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