Beihilfevorschriften: Heilverfahren

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Indikationen und Schwerpunkte von beihilfefähigen Kliniken:

Heilverfahren

Die medizinische Rehabilitation stellt neben der beruflichen und der sozialen eine weitere Form der Rehabilitation dar. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe (§ 42 SGB IX), wenn über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der medizinischen Rehabilitation erforderlich ist. Dazu gehört auch die Belastungserprobung.

Die „Leistungsgruppe“ der medizinischen Rehabilitation nach § 5 Nr. 1 SGB IX umfasst nicht nur die exemplarisch aufgezählten Leistungen, Behandlungen und Maßnahmen in § 42 Abs. 2 SGB IX, sondern seit SGB IX 2001 vielmehr auch die stufenweise Wiedereingliederung als Hauptleistung medizinischer Rehabilitation laut höchstrichterlicher Rechtsprechung  vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R für alle in § 6 Abs. 1 SGB IX gelisteten Rehaträger.

Eine medizinische Rehabilitation setzt also weder ambulante noch teilstationäre oder stationäre „Behandlung“ in einer medizinischen Einrichtung eines Rehaträgers zwingend voraus entgegen einer verbreiteten pauschalen Fehlansicht von Rehabilitationsträgern und einzelnen Instanzengerichten. Dazu folgende gerne mal überlesene Rechtssätze mehrerer Senate des BSG auszugsweise im Wortlaut zur Leistungsgruppe der StW nach § 5 Nr. 1 SGB IX.

 

  

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Red GV 20211020

 

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