Sächsische Beihilfevorschriften

 

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AKTUELLES:

Informationsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die wichtigsten Änderungen im sächsischen Beihilferecht ab 1. Januar 2013 (Stand: 1. Januar 2013)

Am 1. Januar 2013 ist die neue Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) vom 16. November 2012 in Kraft getreten (SächsGVBl. Nr. 16/2012, S. 626 ff.).

Einige wesentliche Eckpunkte und Änderungen hat das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) in einem Merkblatt zusammengefasst:

1. Berücksichtigungsfähigkeit eines Angehörigen bei mehreren Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 5 SächsBhVO)
Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig (z. B. das Kind bei Mutter und Vater, weil beide Beamte sind) muss in einer gemeinsamen Erklärung der Beihilfeberechtigte bestimmt werden, wem die Beihilfe für Aufwendungen des Angehörigen gewährt werden soll. Dies gilt auch, wenn die Dienstherren der Beihilfeberechtigten nicht identisch sind. Dieses Wahlrecht kann nur in Ausnahmefällen neu ausgeübt werden. Hat der andere Dienstherr eine feste Zuordnung des Angehörigen getroffen (z. B. § 5 Abs. 4 Bundesbeihilfeverordnung) gilt damit das Wahlrecht als ausgeübt. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, wird der Angehörige bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, der den Familienzuschlag, den Auslandskinderzuschlag oder vergleichbare Leistungen für diese Person erhält.

2. Einkommensgrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen des Ehegatten (§ 4 Abs. 2 SächsBhVO)
Aufwendungen des Ehegatten sind beihilfefähig, soweit der Gesamtbetrag dessen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Jahre 18 000 EUR nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Aufwendungen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 (Familien- und Haushaltshilfe im Todesfall), § 36 (Überführungskosten im Todesfall) oder § 44 Abs. 1, 2, 4 und 5 (Schwangerschaft, Geburt, Säuglings- und Kleinkinderausstattung) handelt. Maßgebend für die durchschnittlichen Einkünfte sind die in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung erzielten Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich aus der Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG einschließlich der von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG).
Übergangsregelung (§ 65 Abs. 1 Satz 2 SächsBhVO): Damit sich die Betroffenen auf die neue Verfahrensweise einstellen können, gelten für bis zum 31. Dezember 2013 entstandene Aufwendungen des Ehegatten die bisherigen Regelungen weiter.

3. Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen (§ 4 Abs. 6 SächsBhVO)
Die Notwendigkeit und Angemessenheit von Leistungen können auch auf der Basis von Verträgen oder Vergütungsvereinbarungen bewertet werden. Die Festsetzungsstelle kann dabei auch Verträge anderer Leistungsträger mit Leistungserbringern im Rahmen der Beihilfegewährung anerkennen. Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist aber nur möglich, wenn die Vereinbarung der Festsetzungsstelle vorliegt und der Rechnungssteller auf der Rechnung vermerkt, welche Vereinbarung der Rechnungsstellung zugrunde liegt.

4. Ausschluss und Beschränkung der Beihilfefähigkeit (§ 5 SächsBhVO)
Ausgeschlossen von der Beihilfefähigkeit sind künftig auch Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen, die als Folge von medizinisch nicht indizierten Maßnahmen entstehen, insbesondere nach einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings.

5. Aufwendungen im Ausland (§ 7 SächsBhVO)
Aufwendungen, die in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz entstanden sind, werden wie im Inland entstandene Aufwendungen behandelt. Das bedeutet, dass für Leistungen, die nach amtlichen Gebührenordnungen abgerechnet werden einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern grundsätzlich kein Kostenvergleich durchgeführt wird. Bei Behandlungen in Privatkliniken verbleibt es beim Kostenvergleich mit dem Inland. Bei Leistungen, die in der Beihilfeverordnung durch beihilfefähige Höchstbeträge begrenzt sind (z. B: Physiotherapie, Heilpraktiker, Leistungen von Hebammen), ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf diese Höchstbeträge begrenzt.
Außerhalb der EU in Anspruch genommene Leistungen werden so behandelt, als wären sie im Inland entstanden. Das heißt, dass in der Regel ein Kostenvergleich durchzuführen ist, es sei denn, es handelt sich um ärztliche oder zahnärztliche Leistungen bis zu 1 000 EUR oder einen anderen geregelten Ausnahmefall.
Um Deckungslücken im Ausland zu vermeiden, empfiehlt es sich zusätzlich eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.

6. Heilpraktikerleistungen (§ 9 SächsBhVO)
Für Heilpraktikerleistungen sind in der Beihilfeverordnung als Anlage Höchstbeträge geregelt. Es wird kein Vergleich mit dem Leistungsverzeichnis zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mehr vorgenommen.

7. Implantologische Leistungen (§ 11 SächsBhVO)
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate wurde neu geregelt. Ohne besondere Indikationen sind Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte (somit maximal 8 insgesamt) beihilfefähig. Bei größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten und anderen schweren Erkrankungen ist die Höchstzahl der beihilfefähigen Implantate nicht begrenzt.

8. Auslagen, Material- und Laborkosten, Heil- und Kostenpläne (§ 14 SächsBhVO)
Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten sowie Lagerhaltung nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 2150 bis 2320, den Abschnitten F und H Nr. 7080 bis 7100 sowie Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses zur GOZ entstanden sind, sind künftig zu 60 Prozent beihilfefähig.
Die Aufwendungen des Heil- und Kostenplanes für medizinisch notwendige Leistungen nach Nummer 0030 oder 0040 des Gebührenverzeichnisses zur GOZ sind beihilfefähig.

9. Hörgeräte (§ 23 Abs. 7 SächsBhVO)
Die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für Hörgeräte ist für Personen ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr auf einen Betrag von 1 500 EUR je Ohr alle 4 Jahre begrenzt.

10. Sehhilfen (§ 24 SächsBhVO)
Grundsätzlich beihilfefähig sind Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen. Bei Personen nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist die Beihilfefähigkeit auf einen Betrag von 80 EUR je Auge alle zwei Jahre begrenzt, Handwerksleistung und Reparaturkosten eingeschlossen. Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine schriftliche Verordnung des Augenarztes erforderlich. Für die Refraktionsbestimmung des Augenoptikers bei Ersatzbeschaffung sind Aufwendungen in Höhe von 15 EUR beihilfefähig. Bei bestimmten Indikationen sind Kontaktlinsen mit einer Tragdauer von bis zu sieben Tagen (Kurzzeitlinsen) ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag je Auge und ohne Begrenzung der Beschaffungshäufigkeit beihilfefähig.
Aufwendungen für Sportbrillen für Schüler bis zum vollendeten zwanzigsten Lebensjahr sind alle zwei Jahre bis zu einer Höhe von 55 EUR für die Fassung und ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag pro Glas beihilfefähig.

11. Integrierte Versorgung, neuropsychologische Therapie, Soziotherapie (§§ 27 und 29 SächsBhVO)
Beihilfefähig sind künftig grundsätzlich auch Aufwendungen für eine integrierte Versorgung, neuropsychologische Therapie und bei schweren psychischen Erkrankungen auch Aufwendungen für Soziotherapie.

12. Fahrtkosten (§ 32 SächsBhVO)
Fahrtkosten sind bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung beihilfefähig
- im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,
- anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,
- anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,
- anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine andernfalls medizinisch gebotene stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
- zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens erforderlich ist,
- für Aufwendungen der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten berücksichtigungsfähigen Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch wegen des Alters des Kindes und aus medizinischen Gründen notwendig ist,
- anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung, wenn
a) Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (hilflos) vorlegen oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen,
b) vorübergehend eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität nach den zuvor genannten Kriterien vorliegt oder
c) Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie erfolgen müssen sowie
- für Rettungsfahrten zum Krankenhaus.

In den beiden letztgenannten Fällen ist bei entsprechenden Nachweisen grundsätzlich keine ärztliche Verordnung erforderlich.
Bei Benutzung des privaten Pkw beträgt die Wegstreckenentschädigung derzeit 15 Cent pro Kilometer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG). Der beihilfefähige Betrag ist um 10 EUR je einfache Fahrt zu mindern. Aufwendungen für Rettungsfahrten ins Krankenhaus sind ohne Abzug von Eigenbeteiligungen beihilfefähig.

13. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (§§ 37, 38 SächsBhVO) und Kuren (§ 39 SächsBhVO)
Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation wurden erweitert und systematisch überarbeitet. Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Anschlussheilbehandlungen,
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (ehemals Sanatorium),
- Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen,
- Familienorientierte Rehabilitation für Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen und Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme,
- Suchtbehandlungen einschließlich ambulanter Nachsorge,
- ambulante Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP),
- ärztlich verordneter Rehabilitationssport und Funktionstraining in anerkannten Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Aufwendungen für Fahrtkosten der An- und Abreise sind bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 200 EUR beihilfefähig. Eine Eigenbeteiligung wird in diesen Fällen vom beihilfefähigen Betrag nicht mehr abgezogen.
Kuren in anerkannten Kurorten nach Anlage 4 der SächsBhVO sind mit Ausnahme von Kuren am Toten Meer nur für aktive Beamte beihilfefähig.

14. Schutzimpfungen (§ 40 SächsBhVO)
Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören. Schutzimpfungen, die von der Sächsischen Impfkommission (SIKO) empfohlen werden, sind ebenfalls beihilfefähig. Darüber hinaus sind Aufwendungen für Grippeschutzimpfungen (Influenza) und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) Schutzimpfungen ohne Einschränkungen beihilfefähig. Impfungen aus Anlass einer nicht dienstlichen Auslandsreise (sog. Reiseschutzimpfungen) sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.

15. Kinderuntersuchungen (§ 42 SächsBhVO)
Neben den bisherigen Untersuchungen (U1 bis U9 und J1) sind auch Aufwendungen für die U10-, U11- und J2-Untersuchung bei Kindern und Jugendlichen beihilfefähig.

16. Professionelle Zahnreinigung (§ 43 Abs. 3 SächsBhVO)
Aufwendungen für eine professionelle Zahnreinigung sind im Rahmen der Nummern 1040, 4050, 4055 und 4060 des Gebührenverzeichnisses zur GOZ beihilfefähig. Werden solche Leistungen pauschal abgerechnet werden, können die Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

17. Aufwendungen für Hebammen (§ 44 Abs. 1 und 2 SächsBhVO)
Für Hebammenleistungen sind in der Beihilfeverordnung in Anlage 6 Höchstbeträge geregelt. Die Höchstbeträge gelten auch dann, wenn die Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen erbracht wurden und sich die Gebühren für Leistungen der Hebammen außerhalb der GKV nach dortigem Landesrecht richten.

18. Geburtspauschale (§ 44 Abs. 4 SächsBhVO)
Die Geburtspauschale für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird von 128 EUR auf 150 EUR erhöht. Sind beide Elternteile Beamte, wird die Geburtspauschale der Mutter gewährt.

19. Künstliche Befruchtung (§ 45 SächsBhVO)
Die beihilfefähigen Behandlungsmethoden, Voraussetzungen und die Begrenzung von Versuchszahlen für die künstliche Befruchtung wurden nunmehr detaillierter geregelt und sind der Anlage 7 zur SächsBhVO zu entnehmen.

20. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 48 bis 56 SächsBhVO)
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit orientiert sich weiterhin am Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung. Die bereits bisher bestehenden Höchstbeträge für die häusliche Pflege wurden auf volle 10 EUR-Beträge aufgerundet. Bei der vollstationären Pflege sind die nach Anwendung von § 55 Abs. 1 verbleibenden Aufwendungen (d. h. insbesondere die durch Überschreitung der Höchstbeträge nicht gedeckten Aufwendungen sowie Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) abzüglich eines angemessenen Eigenanteiles abhängig von dem in § 55 Abs. 5 näher definierten Einkommen zu einem Bemessungssatz von 100 Prozent beihilfefähig (§§ 55 Abs. 4, 57 Abs. 8).

21. Bemessung der Beihilfe (§ 57 SächsBhVO)
Die Bemessungssätze für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige wurden zum bisherigen Recht nicht geändert. Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent für zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder, vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht mehr, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent. Dieser ist von den Beihilfeberechtigten analog den unter Nr. 1 gemachten Ausführungen zu bestimmen.
Bei freiwilligen Mitgliedern der GKV wird ein nach Anrechnung von Kassenleistungen verbleibender erstattungsfähiger Differenzbetrag zu 100 Prozent erstattet (Differenzkostenbeihilfe). Erstattungsfähige Aufwendungen, zu denen die GKV weder Leistungen noch Zuschüsse gewährt, werden zu den jeweils maßgebenden Bemessungssätzen erstattet. Wahlleistungen im Krankenhaus und Heilpraktikerleistungen werden nur zum Bemessungssatz erstattet, da diese nicht zu den Leistungen der GKV gehören.

22. Eigenbeteiligungen (§ 59 SächsBhVO)
Vom beihilfefähigen Betrag werden grundsätzlich Eigenbeteiligungen für Arzneimittel (zwischen 4 und 5 EUR je Mittel), für die Inanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer bei stationärer Behandlung (14,50 EUR pro Aufenthaltstag) und für Fahrtkosten (10 EUR je einfache Fahrt) abgezogen.

23. Belastungsgrenzen (§ 61 SächsBhVO)
Künftig sind nur noch auf Antrag Eigenbeteiligungen von den beihilfefähigen Aufwendungen und der Selbstbehalt von der festgesetzten Beihilfe bis zum Ende des Kalenderjahrs nicht mehr abzuziehen, wenn die Belastungsgrenze überschritten ist. Somit ist auch bei schwerwiegend chronisch Kranken jährlich ein neuer Antrag zu stellen; außerdem sind Eigenbeteiligungen und Selbstbehalt bis zur Belastungsgrenze abzuziehen. Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen zwei Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 EStG. Die Einkünfte der berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden bei der Ermittlung, ob die Belastungsgrenze erreicht ist, nicht mit einbezogen. Bei einer Pflegebedürftigkeit mindestens der Pflegestufe 2, bei einem Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 oder bei chronisch Kranken beträgt sie ein Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Beihilfeberechtigten. Die Eigenbeteiligungen werden künftig nur in der Höhe, wie auch eine tatsächliche Belastung für den Beihilfeberechtigten besteht (zum Bemessungssatz), bei der Belastungsgrenze berücksichtigt.
Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Antrags nach Absatz 1 Satz 1. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist bei Antragstellung mit Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheids oder anderer geeigneter Unterlagen zu belegen. Steht der Gesamtbetrag der Einkünfte im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest und macht der Beihilfeberechtigte glaubhaft, dass seine Belastungsgrenze im maßgebenden Kalenderjahr bereits überschritten ist, kann ein Abzug der o. g. Beträge unterbleiben.
Übergangsregelung (§ 65 Abs. 3 SächsBhVO): Damit sich die Betroffenen auf die neue Verfahrensweise einstellen können, werden bei schwerwiegend chronisch Kranken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Eigenbeteiligungen befreit waren und die sich wegen dieser Krankheit weiterhin in Behandlung befinden, bis zum 31. Dezember 2015 keine Eigenbeteiligungen und kein Selbstbehalt abgezogen.

24. Verfahren (§ 62 SächsBhVO)
Beihilfeanträge können jetzt mit einem Lang- oder einem Kurzantrag gestellt werden. Pflegeaufwendungen sind mit der Anlage Pflege geltend zu machen. Der Kurzantrag darf nur verwendet werden, wenn sich Angaben, die sich auf die Höhe des Beihilfeanspruchs auswirken, nicht geändert haben. Außerdem wurde für längere stationäre Aufenthalte von mindestens 10 Tagen die Möglichkeit eines Direktabrechnungsverfahrens der Einrichtung mit der Beihilfestelle eingeführt.
Die Überweisung der Beihilfe erfolgt künftig auf das Bezügekonto. Aus diesem Grund ist die Angabe einer Bankverbindung auf dem Beihilfeantrag nicht mehr erforderlich.

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Hinweis der Redaktion:
Weitere Erläuterungen zu Auslegung und Vollzugspraxis sind auch der VwV-SächsBhVO vom 26. November 2012 zu entnehmen (veröffentlicht im Januar 2013 im Sächsischen Amtsblatt).

Für weitere Auskünfte steht die Festsetzungsstelle beim Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) zur Verfügung. Weitere Informationen zu einzelnen Leistungen finden Sie auch in den Merkblättern auf der Internetseite des LSF http://www.lsf.sachsen.de/beihilfe.html

 


 

 

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) 

Stand: 16.11.2012

Aufgrund von § 102 Abs. 7 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich und Rechtsnatur
§ 2 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 3 Konkurrenzen
§ 4 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 5 Ausschluss und Beschränkung der Beihilfefähigkeit
§ 6 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
§ 7 Aufwendungen im Ausland

Abschnitt 2
Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen

Unterabschnitt 1
Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

§ 8 Ärztliche Leistungen
§ 9 Heilpraktikerleistungen

Unterabschnitt 2
Ambulante zahnärztliche Leistungen

§ 10 Zahnärztliche Leistungen
§ 11 Implantologische Leistungen
§ 12 Kieferorthopädische Leistungen
§ 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
§ 14 Auslagen, Material- und Laborkosten, Heil- und Kostenpläne
§ 15 Zahnärztliche Leistungen für Beamte auf Widerruf

Unterabschnitt 3
Ambulante psychotherapeutische Leistungen

§ 16 Psychotherapeutische Leistungen
§ 17 Psychosomatische Grundversorgung
§ 18 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 19 Verhaltenstherapie

Unterabschnitt 4
Stationäre Leistungen

§ 20 Krankenhausleistungen

Unterabschnitt 5
Mittel zur Behandlung oder Linderung von Erkrankungen und Behinderungen

§ 21 Arzneimittel
§ 22 Medizinprodukte
§ 23 Hilfsmittel
§ 24 Sehhilfen
§ 25 Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel

Unterabschnitt 6
Sonstige Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

§ 26 Heilmittel
§ 27 Komplextherapie und integrierte Versorgung
§ 28 Mobilitätstraining für Blinde
§ 29 Soziotherapie
§ 30 Häusliche Krankenpflege
§ 31 Palliativversorgung

Unterabschnitt 7
Ergänzende Leistungen

§ 32 Fahrtkosten
§ 33 Unterkunfts- und Verpflegungskosten
§ 34 Kommunikationshelfer
§ 35 Familien- und Haushaltshilfe
§ 36 Überführungskosten in Todesfällen

Abschnitt 3
Aufwendungen bei medizinischer Rehabilitation und Kuren

§ 37 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
§ 38 Voraussetzungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
§ 39 Kuren

Abschnitt 4
Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten

§ 40 Schutzimpfungen
§ 41 Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen
§ 42 Kinderuntersuchungen
§ 43 Verhütung von Zahnerkrankungen

Abschnitt 5
Aufwendungen in Geburtsfällen und anderen Fällen

§ 44 Schwangerschaft und Geburt
§ 45 Künstliche Befruchtung
§ 46 Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
§ 47 Erste Hilfe, Entseuchung, Organ-, Gewebe- und Stammzellspende

Abschnitt 6
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 48 Dauernde Pflegebedürftigkeit
§ 49 Häusliche Pflege
§ 50 Teilstationäre Pflege
§ 51 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 52 Kurzzeitpflege
§ 53 Zusätzliche Betreuungsleistungen
§ 54 Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
§ 55 Vollstationäre Pflege
§ 56 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe

Abschnitt 7
Umfang der Beihilfe

§ 57 Bemessung der Beihilfe
§ 58 Begrenzung der Beihilfe
§ 59 Eigenbeteiligungen
§ 60 Selbstbehalt
§ 61 Belastungsgrenzen

Abschnitt 8
Verfahrensvorschriften

§ 62 Verfahren
§ 63 Antragsfrist
§ 64 Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 65 Übergangsvorschriften
§ 66 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 4 Satz 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Anlage 2 (zu § 9) Voraussetzungen und Höchstbeträge für Leistungen von Heilpraktikern
Anlage 3 (zu § 26 Abs. 2 und 5) Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilmittel
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 2 und 5) Kurorteverzeichnis
Anlage 5(zu § 41 Abs. 4) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung
Anlage 6 (zu § 44 Abs. 2) Voraussetzungen und Höchstbeträge für Leistungen von Hebammen
Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung
Anlage 8 (zu § 62 Abs. 1) Antrag auf Gewährung von Beihilfe
Anlage 9 (zu § 62 Abs. 1) Kurzantrag auf Gewährung von Beihilfe
Anlage 10(zu § 62 Abs. 1) Aufwendungen für dauernde Pflege (Anlage „Pflege") 


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