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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Sachsen:
§ 35 Familien- und Haushaltshilfe
(1) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig, wenn
1. der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung aufgrund der Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung beihilfefähigen ambulanten oder stationären Leistung nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2. die Person nach Nummer 1, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist,
3. im Haushalt mindestens ein Beihilfeberechtigter oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und4.keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Sie werden der jüngsten im Haushalt verbleibenden Person zugeordnet.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 liegen auch vor,
1. für die ersten achtundzwanzig Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung oder der Durchführung einer ambulanten Operation oder
2. wenn ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden oder verkürzt wird.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(4) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind bis zur Höhe von 8 EUR pro Stunde, höchstens 64 EUR täglich, beihilfefähig. Im Todesfall der den Haushalt führenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch einen nahen Angehörigen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 durchgeführt, gilt für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen § 30 Abs. 3 entsprechend.
(5) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim untergebracht, sind die notwendigen Aufwendungen hierfür bis zur Höhe der Vergütungssätze der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig. Bei Unterbringung dieser Personen in einem fremden Haushalt sind die Aufwendungen bis zur Höhe der in Absatz 4 Satz 1 genannten Sätze beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für Beamte im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn
1. eine ambulante ärztliche Behandlung des Elternteils, der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,
2. mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und
3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert.
Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für Beamte im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine medizinisch notwendige Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer. Werden bei Nichtgewährleistung einer sachgemäßen ärztlichen Versorgung am Dienstort statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen nahe Angehörige des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.
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