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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Sachsen:
§ 17 Psychosomatische Grundversorgung
(1) Die psychosomatische Grundversorgung umfasst
1. übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ und
2. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ.
(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall dem Grunde nach beihilfefähig für
1. übende Interventionen, insbesondere autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie, als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich,
2. suggestive Interventionen, insbesondere Hypnose, als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen und
3. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu fünfundzwanzig Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form.
Leistungen nach Satz 1 Nr. 3, die in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 kombiniert werden, sind nicht beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Psychotherapeuten oder Arzt durchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Interventionen verfügt.
(4) Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Urologie durchgeführt wird.
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