Beihilfeverordnung Sachsen: § 47 Erste Hilfe, Entseuchung, Organ-, Gewebe- und Stammzellspende

 

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§ 47 Erste Hilfe, Entseuchung, Organ-, Gewebe- und Stammzellspende

(1) Aufwendungen im Zusammenhang mit Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen (Erste Hilfe) sind neben Aufwendungen nach Abschnitt 2 und § 44 Abs. 1 beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für Organtransplantationen, Gewebe- und Stammzellspenden sind beihilfefähig, wenn der Empfänger Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Die Abschnitte 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Aufwendungen bei den für die Organtransplantation, Gewebe- oder Stammzellspende notwendigen Maßnahmen entstehen. Beihilfefähig ist auch der vom Organ-, Gewebe- oder Stammzellspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für als Organ-, Gewebe- oder Stammzellspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organ-, Gewebe- oder Stammzellspender nicht in Betracht kommen.
(4) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einem Spenderorgan, Geweben oder einem nicht verwandten Stammzellspender in das Zentrale Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.


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