Beihilfeverordnung Sachsen: § 33 Unterkunfts- und Verpflegungskosten

 

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§ 33 Unterkunfts- und Verpflegungskosten

(1) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungen mit Ausnahme von Kuren (§ 39) sind bis zum Höchstbetrag von 30 EUR täglich beihilfefähig. Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft und Verpflegung in gleicher Höhe beihilfefähig.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind für Beamte im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch beihilfefähig für notwendige ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen außerhalb des Gastlandes. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Ausland sind bis zur Höhe der Auslandstagegeld- und -übernachtungskostensätze nach den Anlagen 1 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535), in der jeweils geltenden Fassung, beihilfefähig. 


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