Beihilfeverordnung Sachsen: § 10 Zahnärztliche Leistungen

 

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§ 10 Zahnärztliche Leistungen

Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Die Beihilfefähigkeit von implantologischen, kieferorthopädischen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen richtet sich nach den §§ 11 bis 13 und für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 14 Abs. 1. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


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