Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V): § 210 Satzung der Landesverbände

 

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477): § 210 Satzung der Landesverbände

 

§ 210 Satzung der Landesverbände

(1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,

2. Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,

3. Entschädigungen für Organmitglieder,

4. Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,

5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

8. Art der Bekanntmachungen.
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.


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Red 20231122

 

 

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