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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Thüringen:
§ 39 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen
Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach dem Fünften Abschnitt aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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