Beihilfeverordnung Berlin: § 46 Bemessung der Beihilfe

 

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§ 46 Bemessung der Beihilfe

(1) Beihilfe wird gemäß § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent nach § 76 Absatz 3 Satz 3 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung beziehen.
(3) Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
(4) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.


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