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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Berlin:
Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1):
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und die erbrachten Leistungen müssen der staatlichen Berufsausbildung oder dem Berufsbild entsprechen:
–Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
–Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
–Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
–Krankengymnastin oder Krankengymnast,
–Logopädin oder Logopäde,
–klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
–Masseurin oder Masseur,
–medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
–Podologin oder Podologe.
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