Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz: § 22 Heilbehandlungen

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 22 Heilbehandlungen

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 48), Massagen, Bestrahlungen, physiotherapeutische Behandlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, einer Logopädin oder einem Logopäden, einer Masseurin oder einem Masseur, einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister oder einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden.
(2) Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Anlage 3 Nr. 14 - sind nur aufgrund einer krankenhausärztlichen Verordnung, einer Verordnung von Ärztinnen und Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von Allgemeinärztinnen oder Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
1. Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
a) frischem, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
b) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
c) instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik oder
d) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
2. Operation am Skelettsystem
a) posttraumatische Osteosynthesen oder
b) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
3. prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
a) Schulterprothesen,
b) Knieendoprothesen oder
c) Hüftendoprothesen,
4. operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
a) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
b) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
bb) Rotatorenmanschettenruptur,
cc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
dd) Impingement-Syndrom,
ee) Schultergelenkluxation,
ff) tendinosis calcarea oder
gg) periathritis humero-scapularis (PHS) oder
c) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss und
5. Amputationen.
(3) Aufwendungen für ärztlich durchgeführte oder ärztlich verordnete
1. medizinische Trainingstherapie (MTT) sowie
2. gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)
sind je Krankheitsfall für bis zu 25 Sitzungen beihilfefähig. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den in Satz 1 genannten Therapieformen entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
(4) Die Aufwendungen für Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind nur unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
1. die Behandlung muss durch eine in Absatz 1 Satz 3 genannte Person durchgeführt werden,
2. Art und Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Heilbehandlung sind bis zu den in Anlage 3 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig, ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilbehandlung oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig, und
3. wird bei einer teilstationären oder stationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 EUR beihilfefähig.
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind insbesondere Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.
(5) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten teilstationären oder stationären Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dient, sind bis zur Höhe von 5,00 EUR täglich beihilfefähig, es sei denn, die §§ 39 und 41 sind anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Platzfreihaltegebühren bei stationären Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.


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