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§ 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn
1. mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt:
a) Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasciales Schmerzsyndrom),
b) Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung; diese liegt vor, wenn nach der Erhebung des Paradontalstatus (Abschnitt E Nr. 400 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) Behandlungen nach Abschnitt E Nr. 407 bis 415 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchgeführt werden,
c) umfangreiche Gebisssanierung; diese liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
d) umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen, einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen,
e) Behandlung mit Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach Abschnitt H Nr. 701 oder Nr. 702 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte und
2. der nach Abschnitt J Nr. 800 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte erhobene Befund mit einem geeigneten Formblatt belegt wird.
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