Beihilfevorschriften in Bremen - Übersicht -

 

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Beihilferegelungen der Länder: Bremen

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Bremen

Rechtsgrundlage:
Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) aufgrund von § 7 Bremisches Besoldungsgesetz.

Aktuelles

§ 7 Bremisches Besoldungsgesetz ermächtigt eine Beihilfeverordnung (BremBVO) zu erlassen. Die BremBVO wurde zuletzt am 10.03.2020 geändert und ist zum 01.01.2020 in Kratt getreten. Den aktuellen Text finden Sie hier Direktlink zur bremischen Beihilfeverordnung

 

Beihilfeinformationen der Freien und Hansestadt Bremen
https://www.performanord.org/beschaeftigte/beihilfe-8424

 

Internetportal zur Beihilfe im Land Bremen:
https://www.performanord.org/dokumente/beihilfe_und_freie_heilfuersorge-3590


Antragsgrenzen & Fristen

Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen.

Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach Stellung der ersten Rechnung.

Arzneimittel

Beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
- Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind auch solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach dem SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen.
- Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität.
- Arzneimittel, welche „unwirtschaftliche Arzneimittel“ von der Leistungspflicht in der GKV ausgeschlossen sind.

Beihilfebemessungssätze

Bemessungssätze
Die Beihilfebemessungssätze sind in Bremen familienbezogen gegliedert:

Alleinstehende: 50 Prozent, Verheiratete 55 Prozent.
- Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 Euro hatte.
- Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozent auf höchstens 70 Prozent.
- Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 Prozent, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 Prozent.
- Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 Prozent.

Berücksichtigungsfähige Personen

Zur Beihilfefähigkeit von Ehegatten E vgl. unter Beihilfebemessungssätze auf Seite 50 ff. Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Abzüge bei Arznei-/Verbandmitteln

6,00 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Praxisgebühr wird nicht erhoben.

Sind Festbeträge für Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt, werden darüber hinausgehende Aufwendungen nicht erstattet. Der Abzug von 6,00 Euro wird dann vom Festbetrag vorgenommen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes werden die Aufwendungen ohne Abzug des Betrages erstattet.

Kostendämpfungspauschale

Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab
- 50 Prozent um 100,00 Euro,
- 60 Prozent um 80,00 Euro,
- 70 Prozent um 70,00 Euro je Kalenderjahr.

Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt.

Geburt

Bei einer Schwangerschaft bzw. in Geburtsfällen sind neben den allgemeinen Aufwendungen in Krankheitsfällen folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- die Schwangerschaftsüberwachung,
- die Hebamme oder den Entbindungspfleger
- von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des SGB V,
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen.

Als Beihilfe zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten werden 128 Euro gewährt; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist.

Heilpraktiker

Leistungen von Heilpraktikern sind nicht beihilfefähig.

 

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Pauschale Beihilfe in Bremen

Beteiligung des Dienstherrn an den hälftigen Kosten einer Krankenvollversicherung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Einführung der sog. Pauschalen Beihilfe im Land Bremen (Rundschreiben Senatorin Finanzen Nr. 11/2019)

 

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Aufwendungen bei dauernder ambulanter Pflegebedürftigkeit

Die Aufwendungen für berufliche Pflegekräfte bei der häuslichen und teilstationären Pflege sind beihilfefähig:
- in der Pflegestufe 1 bis zur Höhe von 20 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 2 bis zur Höhe von 40 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 3 bis zur Höhe von 60 Prozent monatlich,
- in besonderen Härtefällen bis zu 80 Prozent monatlich der Kosten einer Krankenpflegekraft nach Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b BAT. Die entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beihilfefähig.

Im Übrigen wird auf die neuen Sätze des Bundes entsprechend dem Pflegestärkungsgesetz I verwiesen.

Beihilfe bei stationärer Pflege

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind beihilfefähig, wenn ein Eigenanteil überschritten wird:
- Bei Beihilfeberechtigten mit Angehörigen: 30 Prozent des Einkommens
- Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigen und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger: 70 Prozent des Einkommens.

Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Familienzuschlag) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder laufendes Erwerbseinkommen von Ehegatten.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Heilkuren gilt folgendes: Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Beihilfen, wenn durch eine amtsärztliche Stellungnahme bestätigt ist, dass die Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht.

Behandlung in Privatkliniken

In Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen höchstens bis zu den Vergleichskosten in einem städtischen Krankenhaus in Bremen bzw. Bremerhaven beihilfefähig.

Todesfälle

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt. Diese richtet sich nach dem Beihilfebemessungssatz, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Empfangsberechtigt ist von den oben genannten Angehörigen derjenige, der das Original der Ausgabebelege vorlegt.

Sind keine Hinterbliebene vorhanden, so können Beihilfen zu diesen Aufwendungen auch an andere natürliche oder an juristische Personen unter Vorlage der Originalbelege gewährt werden, soweit sie durch diese Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben.

Eine Beihilfe zu Bestattungskosten wird nicht gewährt.

Wahlleistungen

Bei stationärer Behandlung werden die Kosten für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nicht berücksichtigt.

Zahnärztliche Leistungen

Die notwendigen Regelungen zu der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen werden in den Anlagen der Bremischen Beihilfeverordnung geregelt. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (zahntechnische Leistungen) sind zu 60 Prozent beihilfefähig.

Zum Schluss …

Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten entstehen, sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
- bei Kindern die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- bei Frauen und Männern einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- bei Frauen und Männern alle zwei Jahre die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit sowie
- bestimmte prophylaktische zahnärztliche Leistungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.


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Bremische Beihilfeverordnung

Stand: 29.07.2011

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur

§ 1a Beihilfeberechtigte Personen

§ 2 Beihilfefälle

§ 3 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

§ 4 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 4a Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 4b Beihilfefähige Aufwendungen bei Versorgung in Hospizen

§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalten

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

§ 8a Beihilfefähige Aufwendungen der Empfängnisregelung, bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

§ 11 Beihilfe beim Tode des Beihilfeberechtigten

§ 12 Bemessung der Beihilfe

§ 12a Eigenbehalt

§ 12b Begrenzung der Beihilfen

§ 13 Verfahren und Datenschutz

§ 14 Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen

§ 15 In-Kraft-Treten

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BremBVO)

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 7 BremBVO)

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO)


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