Bremische Beihilfeverordnung: § 8a Beihilfefähige Aufwendungen der Empfängnisregelung, bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation

 

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§ 8a Beihilfefähige Aufwendungen der Empfängnisregelung, bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
1. die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Beratungen, die im Zusammenhang stehen mit
a) der Empfängnisregelung,
b) der Erhaltung einer Schwangerschaft,
c) der Feststellung der Voraussetzungen für den Abbruch einer Schwangerschaft,
2. die Kosten für ärztliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bei Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation umfassen die Kosten für ärztliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, die im Zusammenhang stehen mit
1. der Feststellung der Voraussetzungen einer Sterilisation,
2. der Sterilisation.
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen in den Fällen der Absätze 1 und 2 ferner
1. die vom Arzt verbrauchten sowie die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Heil- und Verbandmittel,
2. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Krankenanstalten; § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend,
3. die Kosten für eine Familien- oder Hauspflegekraft; § 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt entsprechend,
4. die Kosten für die durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Absatz 3 Nr. 2 unmittelbar veranlaßten Fahrten; § 4 Abs. 1 Nr. 10 gilt entsprechend.
(4) Künstliche Befruchtungen sind unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.


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