Beihilfeverordnung Saarland: § 15 Bemessung der Beihilfen, Belastungsgrenze

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Saarland:

§ 15 Bemessung der Beihilfen, Belastungsgrenze

(1) Die Beihilfe beträgt für Aufwendungen
1. des Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie für den entpflichteten Hochschullehrer 50 vom Hundert,
2. des Empfängers von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist, 70 vom Hundert,
3. des berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners 70 vom Hundert,
4. eines berücksichtigungsfähigen Kindes sowie einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, 80 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 der Bemessungssatz 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Angehörige 80 vom Hundert, wenn der Beitragsaufwand für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 vom Hundert der Versorgungsbezüge übersteigt. Der Antrag ist nur für die Zukunft zulässig.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,
2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
3. nach § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter.
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert, jedoch höchstens auf 90 vom Hundert. Ab 1. Juli 1994 gilt Satz 1 nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte, zu deren Aufwendungen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende Kostenerstattung geleistet hat, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung dieser Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 20,45 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder wenn sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bemisst (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und nicht gegenüber der Festsetzungsstelle nachgewiesen wird, dass ein beihilfekonformer Versicherungsschutz nicht oder nur zu einem Beitrag erlangt werden kann, der den vollen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen würde.
(5) Für beihilfefähige Aufwendungen der in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von mindestens 40,90 Euro monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 vom Hundert. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.
(6) Im Falle einer Leichenüberführung wird zu den angemessenen Kosten eine Beihilfe in Höhe von 100 vom Hundert gewährt, wenn der Tod während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich angeordneten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten ist.
(7) Beträge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 6 Satz 1, Nr. 11 Satz 5 und § 7 Abs. 3 Satz 1 sind innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt
a) zwei vom Hundert des jährlichen Einkommens; Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten,
b) bei chronisch Kranken im Sinne der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, eins vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von Buchstabe a. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen nach Satz 2 vermindert sich um 15 vom Hundert für jedes Kind, das am 31. Dezember des Vorjahres im Familienzuschlag nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt oder berücksichtigungsfähig war; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßgebend ist das im Kalenderjahr vor der Feststellung der Belastungsgrenze zugeflossene Einkommen. Die Festsetzungsstelle kann darüber hinaus in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen.


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