Bayerische Beihilfevorschriften: § 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen

 

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§ 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen

(1) Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 10), tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 11) sowie Verhaltenstherapien (§ 12) sind nur beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin bzw. einem Arzt, einer Psychologischen Psychotherapeutin bzw. einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden.
(2) Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ gehören, sind beihilfefähig, wenn
1. die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
2. bei Erkrankten nach Erhebung einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und ggf. nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Dies gilt auch für die Verlängerung bewilligter Therapien. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Für die Erstellung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 benennt das Staatsministerium der Finanzen geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt.
(3) Bei der psychosomatischen Grundversorgung sind Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht anzuwenden. Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.
(4) Eine Therapie mittels katathymen Bilderlebens ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts, eine Rational Emotive Therapie nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
(5) Erfolgt die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens der ärztliche Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
(6) Nicht beihilfefähig sind
1. Aufwendungen für gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 10 bis 12,
2. die in § 13 aufgeführten Behandlungsverfahren.
Zur Psychotherapie gehören keine psychologischen Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.


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