Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen: § 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sowie bei Empfängnisregelung

 

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 Beihilfefähige Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem

Schwangerschaftsabbruch und einer durch Krankheit

erforderlichen Sterilisation sowie bei Empfängnisregelung 

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§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sowie bei Empfängnisregelung

(1) Aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft und die ärztliche Behandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 11 beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend für einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommen wurde, mit der Ausnahme, dass die Aufwendungen für die Vornahme des Abbruchs (bei einer vollstationären Behandlung nur für den Tag des Abbruchs) nicht beihilfefähig sind.
(2) Aus Anlass einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 11 beihilfefähig.
(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen sowie die Versorgung mit empfängnisregelnden Mitteln bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
(4) Künstliche Befruchtungen sind unter den Voraussetzungen des § 27 a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V beihilfefähig.

Verwaltungsvorschriften zu § 8

VV 18 Zu § 8

18.1
Zu der ärztlichen Behandlung anlässlich der unmittelbaren Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs zählen insbesondere:
1. die Anästhesie,
2. der operative Eingriff,
3. die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,
4. die Injektion von Medikamenten,
5. die Gabe wehenauslösender Medikamente,
6. die Assistenz durch einen anderen Arzt,
7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und die Überwachung im direkten Anschluss an die Operation sowie die in Zusammenhang mit diesen Leistungen entstandenen Sachkosten.

18.2
Über die Notwendigkeit einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation entscheidet die Beihilfestelle auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Die Kosten des Gutachtens sind beihilfefähig.

18.3
Soweit bei Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, durch ärztliches Attest bescheinigt und durch den Amtsarzt bestätigt ist, dass das verordnete Kontrazeptionsmittel die einzige Möglichkeit zur Behandlung einer Erkrankung ist, kann von der Einhaltung der Altersbegrenzung nach § 8 Abs. 3 BVO abgesehen werden. Die Kosten des Gutachtens sind beihilfefähig.

18.4
Entsprechend § 27 a SGB V sind medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur beihilfefähig, wenn
1. diese Maßnahme nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,
2. ach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine Einrichtung überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121 a SGB V erteilt worden ist.
Dies gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz und Nummer 5 nicht anzuwenden.
Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist, dass die Ehegatten das 25 Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.


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