Beihilfeverordnung Berlin: § 58 Übergangsvorschriften

 

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§ 58 Übergangsvorschriften

(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, findet Artikel XIII § 5 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) Anwendung.
(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner findet § 58 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.
(3) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 4 Absatz 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- oder Zivildienstzeiten als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(4) Auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Bemessungssatz vor Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung unbefristet erhöht wurde, findet § 58 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.
(5) Auf die Regelung des § 46 Absatz 2 dieser Verordnung findet § 58 Absatz 5 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.


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