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Beihilferegelungen der Länder: Berlin
Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Berlin
Rechtsgrundlage:
Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) aufgrund § 76 Landesbeamtengesetz (LBG) – Basis: weitgehend Regelungen des Bundes
Aktuelles:
Berlin hat die Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) letztmals zum 21.01.2017 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie hier einsehen.
Direktlink zur Beihilfeverordnung von Berlin
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1dyy/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BhVBEV4IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
Bei der Berliner Regelung der Beihilfe, ist es sinnvoll, auch den Direktlink zum Landesbeamtengesetz zu beachten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1dyy/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BhVBEV4IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
Mit einer Dritten Änderungsverordnung soll noch im Jahr 2018 das Beihilferecht aktualisiert werden.
Beihilfeinformationen des Landes Berlin: https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/beihilfe/
Freie Heilfürsorge
Freie Heilfürsorge, Geburtsdatum sind in Berlin nicht versichert
SGB V Krankenhilfe, Prozenttarif (v.H.-Satz angeben)
Festkosten - Zusatz oder § 5 pflicht- § 9
ACHTUNG:
Sehr hilfreich ist das Glossar auf der Seite vom Land Berlin...
Antragsgrenzen & Fristen
Vgl. Bund (Seite 53 f.)
Arzneimittel
Bei Arzneimitteln gibt es keinen Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Aufwendungen für die von einem Arzt einem Zahnarzt oder einem Heilpraktiker schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig. Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, es sei denn, dass im Einzelfall die die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2. Arzneimittel zur Behandlung von
a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen
handelt,
b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa) Pilzinfektionen,
bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c) Verstopfung (mit Ausnahmeregelungen) oder
d) Reisekrankheiten (mit Ausnahmeregelungen),
3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung (dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden).
Medizinprodukte
Für Medizinprodukte gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden.
Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Seite 50 ff.)
Berücksichtigungsfähige Personen
Vgl. Bund (Seite 43)
Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Eigenbehalte
Abzug von Eigenbehalten von den beihilfefähigen Aufwendungen:
-vollstationäre Krankenhausaufenthalte / Anschlussheil- und Suchtbehandlungen: 10 Euro je Kalendertag (höchstens 28 Tage / Jahr).
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: 10 Euro je Kalendertag
Belastungsgrenzen
Eigenbehalte sind auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Einnahmen (für Chroniker: 1 Prozent).
Kostendämpfungspauschale
Die Kostendämpfungspauschale in Berlin (60 Euro ab A 7 bis 780 Euro ab B 8) wurde mit Artikel 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes zum 1.1.2018 abgeschafft.
Geburt
Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den allgemeinen Aufwendungen in Krankheitsfällen folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- die Schwangerschaftsüberwachung,
- die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
- von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des SGB V,
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen.
Bei Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
Heilpraktiker
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen.
Pflege
- Ambulant
- Stationär
Stationäre Pflege
Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und weitergehenden Pflegekosten findet die Regelung des Bund Anwendung. Hierzu wird auch auf die Beträge des Bundes abgestellt.
Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung
Vgl. Bund (Seite 125 ff.)
Behandlungen in Privatkliniken
Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig.
Todesfälle
Beihilfeleistungen in Todesfällen sind nur zu Überführungskosten bei Versterben während einer Dienstreise, Abordnung, dienstlich bedingtem Umzug bzw. bei Beamten im Ausland möglich.
Wahlleistungen
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Eine Übergangsregelung besteht für am 01.04.1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 01.04.1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.
Zum Schluss …
Das Bundesverwaltungsgericht hat den grundsätzlichen Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Medizinprodukten über die Verweisungsnorm in § 22 Satz 2 LBhVO bestätigt; diese Produkte sind nur in Ausnahmefällen beihilfefähig.
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Beihilfeverordnung des Landes Berlin
Kasten "Aktuelles"
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-,
Geburts- und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung - LBhVO) vom 08.09.2009
wurde zuletzt am 07.12.2021 (GVBl. S. 1354) geändert. Den aktuellen Verordnungstext
finden Sie hier https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BhVBEpELS
UT-akt
Stand: 28.07.2011
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
§ 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen
§ 19 Psychosomatische Grundversorgung
§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen
§ 22 Arznei- und Verbandmittel
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe
§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Abschnitt 3 Rehabilitation
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
§ 37 Grundsatz
§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 42 Schwangerschaft und Geburt
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
§ 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
Kapitel 5 Leistungsumfang
§ 46 Bemessung der Beihilfe
§ 47 Abweichender Bemessungssatz
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
§ 51 Bewilligungsverfahren
§ 52 Zuordnung von Aufwendungen
§ 53 Elektronische Gesundheitskarte
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2): Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Anlage 2 (zu §§ 18-21): Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1): Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Anlage 4 (zu § 23 Absatz 1): Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel
Anlage 5 (zu § 25 Absatz 1): Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2): Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
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