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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Berlin:
§ 5 Konkurrenzen
(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt
1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie
2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger
aus.
(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche aus.
(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht
1. der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und
2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhält.
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