Beihilfeverordnung Berlin: § 2 Beihilfeberechtigte

 

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§ 2 Beihilfeberechtigte

(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung
1. Beamtin oder Beamter,
2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
3. frühere Beamtin oder früherer Beamter
ist.
(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge nach den Abschnitten II, III oder V des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung beschäftigt sind,
3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und
4. Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, Empfänger von Unterhaltsbeitrag nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und Empfänger von Gnadenunterhaltsbeiträgen.


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