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Zur Gesamtübersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)
§ 51 Bewilligungsverfahren
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall die Gutachten zugrunde zu legen, die für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden. Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Pflegeversicherung angehören, und bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige hat die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sich in dem Antrag verpflichtet,
1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der oder des Beihilfeberechtigten bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die oder der Beihilfeberechtigte die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten zulassen, dass berücksichtigungsfähige Angehörige oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der oder des Beihilfeberechtigten die Beihilfe selbst beantragen.
(7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten Abschlagszahlungen leisten. Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen im Einverständnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten an Dritte auszahlen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
51 Zu § 51 Bewilligungsverfahren
51.1 Zu Absatz 1
51.1.1 Die Festsetzungsstelle ist bei ihren Einzelfallentscheidungen an die BBhV, die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BBhV sowie an ergänzende Erlasse der obersten Dienstbehörde gebunden. Soweit Festsetzungsstellen die Beihilfebearbeitung übertragen worden ist, ist die oberste Dienstbehörde die Dienstbehörde des übertragenden Ressorts.
51.1.2 Die Aufwendungen für Heil- und Kostenpläne nach § 14 Satz 2 und § 15 Abs. 2 gehören nicht zu den Gutachten im Sinne des Absatzes 1, deren Kosten von der Festsetzungsstelle zu tragen sind. Die Aufwendungen für diese Heil- und Kostenpläne sind beihilfefähig.
51.1.3 Die Verpflichtung zur Anonymisierung personenbezogener Daten konkretisiert die Geheimhaltungspflicht nach § 55.
51.1.4 Nach Abs. 1 Satz 4 sind die Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen verpflichtet,
– alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
– Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
– Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen und
– sich auf Verlangen der Festsetzungsstelle ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung erforderlich sind.
51.1.5 Die Mitwirkungspflicht der oder des Betroffenen besteht nicht, soweit
– ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung steht,
– ihre Erfüllung unzumutbar ist,
– die Festsetzungsstelle sich durch einen geringeren Aufwand als die oder der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann,
– bei Behandlungen und Untersuchungen im Einzelfall
– ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
– die Maßnahme mit erheblichen Schmerzen verbunden ist oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
51.1.6 Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige können in Härtefällen auf Antrag Ersatz ihres notwendigen Aufwandes einschließlich des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Notwendig ist der geltend gemachte Aufwand nur dann, wenn die oder der Betroffene alle Möglichkeiten zur Minimierung des Aufwandes nutzt. Dazu gehört im Falle des Verdienstausfalls auch eine Verlegung der Arbeitszeit oder des Termins einer gegebenenfalls erforderlichen Untersuchung oder Begutachtung. Ein Härtefall im Sinne von Nummer 51.1.4 liegt nur dann vor, wenn der Verzicht auf die Erstattung des notwendigen Aufwandes in angemessener Höhe der oder dem Beihilfeberechtigten aus Fürsorgegründen nicht zugemutet werden kann.
51.1.7 Kommt die oder der Betroffene ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Festsetzungsstelle ohne weitere Ermittlungen die Beihilfen, für die ein Anspruch nicht nachgewiesen ist, versagen oder entziehen. Dies gilt entsprechend, wenn die oder der Betroffene in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
51.1.8 Beihilfeberechtigte sind auf die möglichen Folgen mangelnder Mitwirkung vor dem Entzug der Leistungen schriftlich hinzuweisen. Ihnen kann für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist gesetzt werden.
51.1.9 Wird die Mitwirkung nachgeholt, ist die beantragte Beihilfe in Höhe des durch die Mitwirkung nachgewiesenen Anspruchs zu gewähren, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung trotz verspäteter Erfüllung der Mitwirkungspflichten weiterhin vorliegen.
51.2 Zu Absatz 2
51.2.1 Absatz 2 Satz 2 kann nach dem 1. Januar 2009 bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit Wohnsitz im Inland grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen, da von diesem Zeitpunkt ab im Inland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht gilt und für krankenversicherungspflichtige Personen die Mitgliedschaft in der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung obligatorisch ist. Nach § 10 Abs. 2 hat einen Anspruch auf Beihilfe nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den Krankenversicherungsschutz seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nachweist.
51.3 Zu Absatz 3
51.3.1 Die BBhV des Bundes verzichtet weitgehend auf bindende Formvorschriften für das Antragsverfahren. Damit wird den Festsetzungsstellen die Möglichkeit gegeben, ein auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmtes Verfahren zu gestalten. Auch die zu verwendenden Antragsformulare können nach den jeweiligen Anforderungen gestaltet werden. Unverzichtbar für die Beihilfebearbeitung sind persönliche Angaben zur Identifizierung der oder des Beihilfeberechtigten, Angaben zum Anspruch auf Bezüge und gegebenenfalls familienbezogene Zulagen (für die Prüfung des Beihilfeanspruchs und der Berücksichtigungsfähigkeit) und zu sonstigen Ansprüchen (z. B. aus Krankenversicherungen oder Schadenersatzansprüchen bei Unfällen mit Ersatzpflicht Dritter).
51.3.2 Die Vorschrift ermöglicht die elektronische Beihilfebearbeitung einschließlich der elektronischen Belegübermittlung und Bescheidversendung. Aus der Vorschrift ergeben sich jedoch keine unmittelbaren Ansprüche der Beihilfeberechtigten auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung. Die Dispositionsfreiheit obliegt der jeweiligen Festsetzungsstelle.
51.3.3 In einem verschlossenen Umschlag bei der Beschäftigungsdienststelle eingereichte und als solche kenntlich gemachte Beihilfeanträge sind ungeöffnet an die Festsetzungsstelle weiterzuleiten.
51.3.4 Aufwendungen für Halbwaisen können mit Zustimmung der Festsetzungsstelle zusammen mit den Aufwendungen des Elternteils in einem Antrag geltend gemacht werden. Der eigenständige Beihilfeanspruch der Halbwaisen bleibt auch bei gemeinsamer Antragstellung unverändert bestehen. Eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 wird durch die gemeinsame Antragstellung nicht begründet.
51.3.5 Beihilfen werden nur zu Aufwendungen gewährt, die während des Bestehens einer Beihilfeberechtigung oder während der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger entstanden sind. Besteht im Zeitpunkt der Antragstellung keine Beihilfeberechtigung oder keine Berücksichtigungsfähigkeit mehr, sind Beihilfen zu den Aufwendungen zu gewähren, für die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt waren.
51.4 Zu Absatz 4
51.4.1 Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung von Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind. Grundsätzlich obliegt es den Beihilfeberechtigten, prüfbare Belege für Leistungen im In- und Ausland vorzulegen. Soweit der Festsetzungsstelle die Prüfung der Belege ohne weitere Mitwirkung der oder des Beihilfeberechtigten möglich ist, bedarf es keiner weiteren Unterlagen. Eine Übersetzung im Sinne von Satz 3 unterliegt keinen besonderen Formvorschriften; sie muss nicht amtlich beglaubigt sein. Die Kosten einer erforderlichen Übersetzung sind nicht beihilfefähig. Bei Rechnungsbeträgen in ausländischer Währung ist Nummer 11.1.2 zu beachten.
51.5 Zu Absatz 5
51.5. Grundsätzlich sind alle eingereichten Belege zu vernichten. Die Vernichtung der Belege umfasst nicht nur die der Beihilfestelle in Papierform vorliegenden Belege, sondern auch die Löschung der gegebenenfalls elektronisch übersandten Belegdateien.
51.5.2 Die Vernichtung der Belege hat so zu erfolgen, dass eine Rekonstruktion der Inhalte nicht möglich ist.
51.6 Zu Absatz 6
51.6.1 Die Regelung schafft keinen Beihilfeanspruch; der Beihilfeanspruch steht materiell unverändert der oder dem Beihilfeberechtigten zu. Eine unbillige Härte kann u. a. dann gegeben sein, wenn wegen des Getrenntlebens von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen den berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Beihilfestellung durch die oder den Beihilfeberechtigten nicht zuzumuten ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn befürchtet werden muss, dass die oder der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder die für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährten Beihilfen nicht zweckentsprechend einsetzt.
51.6.2 Die oder der Beihilfeberechtigte sind vor einer Entscheidung anzuhören.
51.7 Zu Absatz 7
51.7.1 Die Antragsgrenze von 200 Euro gilt nicht, wenn die oder der Beihilfeberechtigte aus dem beihilfeberechtigten Personenkreis ausgeschieden ist oder den Dienstherrn gewechselt hat.
51.7.2 Zu Vermeidung von Härten kann die Festsetzungsstelle in Einzelfällen Ausnahmen von der Antragsgrenze zulassen. Mit dieser Regelung werden die Festsetzungsstellen in die Lage versetzt, im Rahmen einer Einzelfallprüfung oder für bestimmte Personengruppen festzulegen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht ein Abweichen von der Antragsgrenze angezeigt ist.
51.8 Zu Absatz 8
51.8.1 Beihilfeberechtigten können insbesondere zum Schutz vor außergewöhnlichen finanziellen Belastungen auf Antrag Abschlagszahlungen gewährt werden.
51.8.2 In Pflegefällen kann auf Antrag für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten monatlich ein Abschlag auf die Beihilfe gezahlt werden. Danach ist die Beihilfe unter Berücksichtigung möglicher Unterbrechungszeiten endgültig festzusetzen.
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