Bundesbeihilfeverordnung mit Durchführungshinweisen: § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege

 

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Zur Gesamtübersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
(1) Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in Höhe der in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 und § 124 Absätze 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 c des Bundesversorgungsgesetzes berühren die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Darüber hinaus sind Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit beihilfefähig.
(3) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird. Die Pauschalbeihilfe nach Satz 2 wird während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nach § 38 Absatz 7 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Pauschalbeihilfe fortgewährt.
(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege nach 38 Absatz 7 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.
(5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulanten Wohngruppen erbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(6) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind nur beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. § 41 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Pflegebedürftige können die beihilfefähigen Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl kombinieren. § 41 Absatz 4 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(7) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(8) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 erhalten Beihilfe zu Aufwendungen entsprechend der §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absätze 3 und 4, 124 Absätze 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Verhinderungspflege nach § 38 Absatz 7 sowie nach Absatz 10.
(9) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(10) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person nach § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach den Vorgaben des § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

38 Zu § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
38.1 Zu Satz 1
38.1.1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind entsprechend den Pflegestufen beihilfefähig die Aufwendungen je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I: Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II: Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III: Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
38.1.2 Als Pflegeeinsatz gilt die Tätigkeit, die die geeignete Pflegekraft bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung jeweils zusammenhängend erbringt.
38.1.3 Geeignete Pflegekräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegediensten) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§ 71 Absatz 1, § 72 SGB XI) oder bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Absatz 2 SGB XI) oder mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag (nach § 77 Absatz 1 SGB XI) geschlossen haben.
38.1.4 Soweit die Pflegekassen in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren, weil ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss, sind auch diese weiteren Pflegeeinsätze beihilfefähig.
38.1.5 Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege (§ 27 BBhV) sind gesondert beihilfefähig. Zur Abgrenzung zwischen Pflegeleistungen und Leistungen der häuslichen Krankenpflege kann der Maßstab der sozialen oder privaten Pflegeversicherung herangezogen werden.
38.1.6 Der Abrechnung für die individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater sind die von den Pflegekassen oder den privaten Versicherungsunternehmen nach § 7 a Absatz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragenen Vergütungen zugrunde zu legen. Die Beihilfegewährung erfolgt auf Basis entsprechender Nachweise der Pflegekasse oder Pflegeversicherung.
38.2 Zu Absatz 2
38.2.1 Andere als in Absatz 1 genannte Pflegekräfte sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
38.2.2 Die Höhe der Pauschalbeihilfe ist entsprechend den Pflegestufen beihilfefähig und beträgt monatlich
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I:
a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II:
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III:
a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.
38.2.3 Zeiten für die Aufwendungen einer vollstationären Krankenhausbehandlung nach 26 BBhV der stationären Rehabilitation nach § 35 BBhV oder der stationären Pflege nach § 39 BBhV für Pflegebedürftige geltend gemacht werden, unterbrechen die häusliche Dauerpflege. Für diese Zeiten wird die Pauschalbeihilfe anteilig nicht gewährt. Dies gilt nicht in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 26 BBhV), einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 27 BBhV) oder stationären Rehabilitation (§ 35 BBhV). Bei Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 SGB XII Anwendung findet, wird die Pauschalbeihilfe oder anteilige Pauschalbeihilfe auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gewährt.
38.2.4 Entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften im Sinne von Satz 3 sind z. B. solche nach § 35 Absatz 1 BVG, § 34 BeamtVG. Dies gilt nicht für Leistungen nach § 64 SGB XII (Pflegegeld durch einen Träger der Sozialhilfe). Sozialleistungen nach dem SBG XII sind grundsätzlich nachrangig gegenüber sonstigen zustehenden Leistungen. Die Gewährung der Beihilfe darf nicht mit Hinweis auf Leistungen nach dem SGB XII versagt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 SGB XII). Gegenüber der Pauschalbeihilfe sind Entschädigungsleistungen nach § 35 BVG vorrangig und Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 c BVG nachrangig.
38.2.5 Für Pflegepersonen nach 38.2.1 sind nach Maßgabe des § 19 Satz 2 in Verbindung mit § 44 SGB XI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Die Beiträge sind nach § 170 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI von den Festsetzungsstellen anteilig zu tragen. Einzelheiten der Zahlungsabwicklung Ergeben sich aus den Informationen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen der Beihilfe, die das Bundesministerium des Innern durch Rundschreiben bekannt gibt. Die Meldungen der zu versichernden Person an den Rentenversicherungsträger erfolgen durch die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen. Die Festsetzungsstellen haben insoweit keine Meldepflicht. Bescheinigungen über die Höhe der abgeführten anteiligen Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson erstellt die private oder die soziale Pflegeversicherung, nicht jedoch die Festsetzungsstelle.
38.2.6 Nach § 44 a SGB XI haben Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird, auf Antrag Anspruch gegenüber der jeweiligen Beihilfestelle auf zusätzliche Leistungen, wenn sie nahe Angehörige pflegen, die Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige sind. Das Pflegezeitgesetz ist auf Beamtinnen und Beamte als Pflegepersonen nicht anzuwenden. Für Beamtinnen und Beamte gilt § 92 Absatz 5 BBG.
38.2.7 Zusätzliche Leistungen nach Nummer 38.2.6 sind die Entrichtung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung und die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Pflegeperson. Soweit Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe haben oder berücksichtigungsfähige Angehörige sind, werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der Pflegeversicherung bzw. den Pflegekassen und den Festsetzungsstellen anteilig gezahlt.
38.2.7.1 Zur Ermittlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden den Festsetzungsstellen von den Pflegekassen bzw. den privaten Pflegeversicherungsunternehmen spätestens am Ende der Pflegezeit folgende Informationen übermittelt (vgl. Abschnitt V Nr. 2 und Anlage 4 des Gemeinsamen Rundschreibens):
– Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Pflegebedürftigen,
– Familienname, Vorname und Geburtsdatum und Anschrift der Person, die Pflegezeit in Anspruch nimmt (arbeitslosenversicherungspflichtige Pflegeperson),
– die Rentenversicherungsnummer der Person, die Pflegezeit in Anspruch nimmt (soweit bekannt),
– Beginn und Ende der Beitragspflicht sowie Rechtskreiskennzeichnung („Ost" oder „West"), Angaben zum Beihilfeberechtigten, falls der Pflegebedürftige keinen eigenen Beihilfeanspruch hat. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge durch die Festsetzungsstelle ergibt sich erst nach Erhalt dieser Mitteilung.
38.2.7.2 Die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erfolgt als Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr (Beitragsjahr), in dem eine Person Pflegezeit in Anspruch genommen hat (§ 349 Absatz 5 Satz 2 SGB III). Die Beiträge sind aufgrund der Mitteilungen (Nr. 2.1) unabhängig von der Stellung eines Beihilfeantrages im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt (erste Fälligkeit somit zum 31. März 2009). Dabei sind eventuelle Überzahlungen oder Minderzahlungen aus vorherigen Beitragsjahren auszugleichen. Geht für das abzurechnende Beitragsjahr die Mitteilung bei der Festsetzungsstelle bis zum 28. Februar bzw. 29. Februar des Folgejahres ein, sind die Beiträge für die darin genannten Personen mit dem auf das Abzurechnende Beitragsjahr entfallende Beitrag zum 31. März desselben Jahres fällig. Geht die Mitteilung dagegen nach dem 28. Februar bzw. 29. Februar ein, können die Beiträge mit dem Gesamtbeitrag des Folgejahres gezahlt werden.

Beispiel:

Eingang der Mitteilung 15.2.2009
Beitragspflicht vom 1.8.2008 bis 31.1.2009
Die Beiträge für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2008 sind in die spätestens am 31.3.2009 fällige Beitragszahlung einzubeziehen;
der Beitrag für Januar 2009 ist bei der bis Ende März 2010 fälligen Beitragszahlung zu berücksichtigen.
38.2.7.3 Nach § 345 Nr. 8 SGB III betragen die beitragspflichtigen „Einnahmen" bei Personen in der Pflegezeit 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Absatz 1 SGB IV): Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die dort geltende Bezugsgröße (Bezugsgröße (Ost) § 18 Absatz 2 SGB IV) maßgebend. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Ausgehend von der geltenden Bezugsgröße im Kalenderjahr 2008 in Höhe von 2.485 Euro (West) bzw. 2.100 Euro (Ost), betragen die beitragspflichtigen Einnahmen 248,50 Euro (West) bzw. 210 Euro (Ost) monatlich. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Maßgebend ist der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung, der in dem Zeitraum gilt, für den die Freistellung von der Arbeitsleistung nach dem Pflegezeitgesetz wirksam ist. Im Kalenderjahr 2008 beträgt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung 3,3 Prozent. Daraus errechnet sich für das Jahr 2008 ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 8,20 Euro (West) bzw. 6,93 (Ost). 8Im Kalenderjahr 2009 beträgt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung 2,8 Prozent und die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung für den Bereich Ost 2.135 Euro und für den Bereich West 2.520 Euro.
38.2.7.4 Der Gesamtbeitrag ist auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit Nr. 760 016 00 bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Nürnberg, BLZ 760 000 00 zu überweisen. Eine Trennung nach den Rechtskreisen „Ost" und „West" ist nicht erforderlich. Die in den Überweisungsbeleg zu übernehmenden Angaben ergeben sich aus Abschnitt III Nr. 4.1 Gemeinsamen Rundschreibens. Die „Betriebsnummer" der zahlenden Stelle ist auch für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen erforderlich. Sofern die Betriebsnummer nicht bereits vorhanden ist, muss sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Festsetzungsstelle liegt, beantragt werden. Nähere Informationen sind unter der Internetadresse www.arbeitsagentur.de einzusehen.
38.2.7.5 Der Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wird gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V oder nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, für eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung
möglich ist.
38.2.7.6 Die Höhe des Zuschusses für die Krankenversicherung ergab sich bis zum 31.12.2008
– für gesetzlich Krankenversicherte aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zuzüglich 0,9 % Punkte mit dem 90sten Teil der monatlichen Bezugsgröße (828,33 Euro). Bei Zweifeln kann der Beitragssatz durch Rückfrage bei der Krankenkasse oder im Internet (z. B. unter www.krankenkassentarife.de
) ermittelt werden.
– für nicht gesetzlich Krankenversicherte und für Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenkassen aus der Multiplikation des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes (im Jahr 2008 14,0 %) zuzüglich 0,9%-Punkte mit dem 90sten Teil der monatlichen Bezugsgröße (828,33 Euro) und betrug somit im Jahr 2008 123,42 Euro monatlich. Seit dem 1. Januar 2009 wird der höchstmögliche Zuschuss für die Krankenversicherung aus der Multiplikation des bundeseinheitlichen Beitragssatzes (15,5 %) mit dem 90sten Teil der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2009 840 Euro) errechnet. 3In der Zeit vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 betrug der bundeseinheitliche Beitragssatz 15,5 %, womit sich ein höchstmöglicher Zuschuss von 130,20 Euro ergibt. Seit dem 1.7.2009 beträgt der bundeseinheitliche Beitragssatz 14,9 % und der höchstmögliche Zuschuss damit 125,16 Euro. Bei einem bundeseinheitlichen Beitragssatz von 14,9 % und einer monatlichen Bezugsgröße von 851,70 Euro im Jahr 2010 beträgt der höchstmögliche Zuschuss ab 1.1.2010 126,90 Euro. Die Höhe des Zuschusses für die Pflegeversicherung errechnet sich aus der Multiplikation des Beitragssatzes von 1,95 % zuzüglich gegebenenfalls des Zuschlags für Kinderlose von 0,25 % (nur bei Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung) mit dem 90sten Teil der monatlichen Bezugsgröße (2009: 840 Euro) und beträgt im Jahr 2009 16,38 Euro (bzw. 18,48 Euro für Kinderlose) monatlich. Bei einer monatlichen Bezugsgröße ab 1.1.2010 von 851,70 Euro beträgt die Höhe des Zuschusses für die Pflegeversicherung im Jahr 2010 16,61 Euro bzw. 18,74 Euro für Kinderlose. Der Zuschuss darf nicht höher sein als der gezahlte Beitrag. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind durch entsprechende Bescheinigungen der Kranken- bzw. Pflegekassen und der Unternehmen der privaten Krankenversicherung nachzuweisen.
38.2.7.7 Die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden der Person, die Pflegezeit in Anspruch nimmt, auf Antrag gewährt. Für den Antrag ist das Formblatt im Anhang 11 zu verwenden. Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, sind unverzüglich der für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen zuständigen Festsetzungsstelle mitzuteilen.
38.2.7.8 Die Abführung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse zur Krankenund Pflegeversicherung erfolgt durch die für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen zuständige Festsetzungsstelle. Die Unterlagen über die Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind fünf Jahre aufzubewahren.
38.3 Zu Absatz 3
38.3.1 Bei einer Kombination der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme auch für die Beihilfe maßgeblich.

Beispiel:

1. Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II zu jeweils 50 % die Pflege durch Berufspflegekräfte (490 Euro von 980 Euro) und das Pflegegeld (210 Euro von 420 Euro) in Anspruch. Die hälftige Höchstgrenze wird nicht überschritten.
a) Leistungen der privaten Pflegeversicherung
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 30 % von 490 Euro = 147 Euro
– zum Pflegegeld 30 % von 210 Euro = 63 Euro
Gesamt = 210 Euro

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b) Leistungen der Beihilfe
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 70 % von 490 Euro = 343 Euro
– Pauschalbeihilfe 210 Euro abzüglich 63 Euro der privaten Pflegeversicherung = 147 Euro
Gesamt = 490 Euro

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2. Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II zu jeweils 50 % die Pflege durch Berufspflegekräfte (490 Euro von 980 Euro) und das Pflegegeld (210 Euro von 420 Euro) in Anspruch; die hälftige Höchstgrenze für Pflegekräfte wird nicht überschritten. Als Person nach 28 Absatz 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung in diesem Fall von der Hälfte 50 %.
a) Leistungen der privaten Pflegeversicherung
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 50 % von 490 Euro = 245 Euro
– zum Pflegegeld 50 % von 210 Euro = 105 Euro
Gesamt = 350 Euro

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b) Leistungen der Beihilfe
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft in gleichem Wert der Leistung der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 46 Absatz 4) = 245 Euro
– Pauschalbeihilfe 50 % von 420 Euro = 210 Euro
Abzüglich anteiligen Pflegegeldes der sozialen Pflegeversicherung von 105 Euro = 105 Euro
Gesamt = 350 Euro

38.3.2 Ist in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund der Ausschöpfung des Leistungsrahmens nach § 36 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich, ist die Gewährung von Aufwendungen für Leistungen nach § 38 Absatz 3 ebenfalls ausgeschlossen.
38.4 Zu Absatz 4
38.4.1 Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

38.5 Zu Absatz 5
38.5.1 Aufwendungen einer teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind je Kalendermonat beihilfefähig
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
Hierbei gelten die jeweiligen Pflegeeinsätze als erbracht, soweit im Einzelfall nicht eine geringere Inanspruchnahme nachgewiesen wird. Stellt die Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einen Pauschalsatz für Pflegeleistungen und Unterkunft und Verpflegung in Rechnung, sind 50 von Hundert des Pauschalsatzes als Pflegekosten anzusetzen.
38.5.2 Aufwendungen für die häusliche Pflege nach den Absätzen 1 bis 3 können mit Aufwendungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege kombiniert werden. Neben dem vollen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht noch ein hälftiger Anspruch auf die weiterhin zu Hause notwendige Pflege. Ebenso ist es umgekehrt möglich, neben der halben Ausschöpfung des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege noch den Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 in vollem Umfang zu nutzen. Der beihilfefähige höchstmögliche Gesamtanspruch bei Kombination von Tages- und Nachtpflege und der häuslichen
Pflege nach den Absätzen 1 bis 3 beläuft sich auf 150 Prozent der Werte, die jeweils bei Tages- und Nachtpflege und den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind.

Beispiel:

1. Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben der Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (100 % = 980 Euro) zu 50 % die Leistungen einer Berufspflegekraft (100 % = 980 Euro) in Anspruch).
a) Leistungen der privaten Pflegeversicherung
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 100 % von 980 Euro = 980 Euro
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 50 % von 980 Euro = 490 Euro
Gesamt = 1.470 Euro
Hiervon 30 % = 441 Euro

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b) Leistungen der Beihilfe
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 100 % von 980 Euro = 980 Euro
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 50 % von 980 Euro = 490 Euro
Gesamt = 1.470 Euro
Hiervon 70 % = 1.029 Euro

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2. Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben der Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (100 % = 980 Euro) zu 50 % die Leistungen einer Berufspflegekraft (100 % = 980 Euro) in Anspruch. Als Person nach § 28 Absatz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung 50 %.
a) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 100 % von 980 Euro = 980 Euro
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 50 % von 980 Euro = 490 Euro
Gesamt = 1.470 Euro
Hiervon 50 % = 735 Euro

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b) Leistungen der Beihilfe
– es werden Beihilfeleistungen in wertmäßiger gleicher Höhe gewährt = 735 Euro

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3. Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben dem Pflegegeld (100 % = 420 Euro) mit einem Anteil von 50 % die Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (100 % = 980 Euro) in Anspruch
a) Leistungen der privaten Pflegeversicherung
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 50 % von 980 Euro = 490 Euro
Pflegegeld 100 % von 420 Euro = 420 Euro
Gesamt = 910 Euro
Hiervon 30 % = 273 Euro

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b) Leistungen der Beihilfe
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 50 % von 980 Euro = 490 Euro
Pflegegeld
100 % von 420 Euro = 420 Euro
Gesamt = 910 Euro
Hiervon 70 % = 637 Euro

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4. Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe II neben dem Pflegegeld (100 % = 420 Euro) zu 50 % die Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (100 % = 980 Euro) in Anspruch. Als Person nach § 28 Absatz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung 50 %.
a) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 50 % von 980 Euro = 490 Euro
Pflegegeld 100 % von 420 Euro = 420 Euro
Gesamt = 910 Euro
Hiervon 50 % = 455 Euro
b) Leistungen der Beihilfe
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung werden Beihilfeleistung in wertmäßig gleicher Höhe gewährt 50 % von 490 Euro = 245 Euro
– Pflegegeld 420 Euro ./. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (50 % aus 420 Euro = 210 Euro) = 210 Euro
Gesamt = 455 Euro

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5. Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe ff Kombinationsleistungen nach Absatz 3 (Berufspflegekraft 70 %; Pflegegeld 30 %) in Anspruch. Daneben nimmt er die Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (50 %) in Anspruch. Die vollen Leistungsansprüche für Berufspflegekräfte und in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege betragen 980 Euro, das volle Pflegegeld beträgt 420 Euro. Maximal stehen dem Versorgungsempfänger 150 % von 980 Euro zu = 1.470 Euro
a) Leistungen der privaten Pflegeversicherung
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 50 % von 980 Euro = 490 Euro
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 70 % von 980 Euro = 686 Euro
Pflegegeld 30 % von 420 Euro = 126 Euro
Gesamt = 1.302 Euro
Hiervon 30 % = 390,60 Euro

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b) Leistungen Beihilfe
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 50 % von 980 Euro = 490 Euro
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 70 % von 980 Euro = 686 Euro
Pflegegeld
30 % von 420 Euro = 126 Euro
Gesamt = 1.302 Euro
Hiervon 70 % = 911,40 Euro

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6. Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Stufe ff Kombinationsleistungen (Berufspflegekraft 70 %; Pflegegeld 30 %) in Anspruch. Daneben nimmt er die Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (50 %) in Anspruch. Die vollen Leistungsansprüche für Berufspflegekräfte und in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege betragen 980 Euro, das volle Pflegegeld beträgt 420 Euro. Maximal stehen dem Versorgungsempfänger 150 % von 980 Euro zu = 1.470 Euro. Als Person nach § 28 Absatz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung 50 %.
a) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung 50 % von 980 Euro = 490 Euro
– zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 70 % von 980 Euro = 686 Euro
Pflegegeld
30 % von 420 Euro = 126 Euro
Gesamt = 1.302 Euro
Hiervon 50 % = 651 Euro

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b) Leistungen der Beihilfe
– zu den Aufwendungen der Tagespflegeeinrichtung und der Berufspflegekraft werden Beihilfeleistungen = 588 Euro in wertmäßig gleicher Höhe gewährt 50 % von 1.176 Euro
– Pflegegeld (30 % von 420 Euro = 126.1. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung = 63 Euro
Gesamt = 651 Euro

38.6 Zu Absatz 6
38.6.1 Wird ein dauernd Pflegebedürftiger vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung gepflegt (Kurzzeitpflege), sind die Pflegeaufwendungen bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr beihilfefähig.
38.6.2 Beihilfen zu Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege können gewährt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse bewilligt hat. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt.
38.6.3 Beihilfen zu Aufwendungen für eine Verhinderungspflege können gewährt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Art und Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen bestimmen sich nach § 39 SGB XI. Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird Beihilfe in gleicher Höhe gewährt.
38.7 Zu Absatz 7
38.7.1 Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
38.8 Zu Absatz 8 (bleibt frei)
38.9 Zu Absatz 9 (bleibt frei)


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