Bundesbeihilfeverordnung mit Durchführungshinweisen: Anlage 2 Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

 

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Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)

Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

 

Nummer Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag (Euro)
1 – 10 Allgemeine Leistungen  
1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50
2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00
2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.    35,00 €
35,00
3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,00
4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.  
18,50
5

Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.

9,00
6 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00
7 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00
8 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00
9

Hausbesuch einschließlich Beratung

9.1    bei Tag

9.2    in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)

9.3    bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen

 

24,00

26,00

 

29,00

10

10.1

 


10.2

 


10.5

 

10.6

 

10.7

 

Nebengebühren für Hausbesuche

für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort

für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort

für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort    1,00 €

für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort    2,00 €

Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.

Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.

4,00

 

 

 

8,00

 

1,00

 

2,00

 

 

 

 

 

 

 

 

0,20

 

10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.

 

 

16,00

     
     
     
     

 


11    Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1    Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten    5,00 €
11.2    Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)    Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)    15,00 €
Schriftliche gutachterliche Äußerung    16,00 €
11.3    Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen    8,00 €
12    Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1    Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.    3,00 €
12.2    Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.)    4,00 €
12.4    Harnuntersuchung, nur Sediment    4,00 €
12.7    Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11)    10,00 €
12.8    Blutzuckerbestimmung    2,00 €
12.9    Hämoglobinbestimmung    3,00 €
12.10    Differenzierung des gefärbten Blutausstriches    6,00 €
12.11    Zählung der Leuko- und Erythrozyten    Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl    3,00 €
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)    1,00 €
12.12    Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme    3,00 €
12.13    Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.    6,00 €
12.14    Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.    7,00 €
13    Sonstige Untersuchungen
13.1    Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.    6,00 €
14    Spezielle Untersuchungen
14.1    Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.    8,00 €
14.2    Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.    8,00 €
14.3    Grundumsatzbestimmung nach Read    5,00 €
14.4    Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung    20,00 €
14.5    Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)    7,00 €
14.6    Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm    41,00 €
14.7    Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen    14,00 €
14.8    Oszillogramm-Methoden    11,00 €
14.9    Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.    8,00 €
14.10    Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungsmessungen    9,00 €
17    Neurologische Untersuchungen
17.1    Neurologische Untersuchung    21,00 €
18 – 23    Spezielle Behandlungen
20    Atemtherapie, Massagen
20.1    Atemtherapeutische Behandlungsverfahren    8,00 €
20.2    Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage    6,00 €
20.3    Bindegewebsmassage    6,00 €
20.4    Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)    4,00 €
20.5    Großmassage    6,00 €
20.6    Sondermassagen    Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)    8,00 €
20.6    Sondermassagen    Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)    6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät    6,00 €
20.7    Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten    6,00 €
20.8    Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut    4,00 €
21    Akupunktur
21.1    Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose    23,00 €
21.2    Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte    7,00 €
22    Inhalationen
22.1    Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden    3,00 €
24 – 30    Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren
24    Eigenblut, Eigenharn
24.1    Eigenblutinjektion    11,00 €
25    Injektionen, Infusionen
25.1    Injektion, subkutan    5,00 €
25.2    Injektion, intramuskulär    5,00 €
25.3    Injektion, intravenös, intraarteriell    7,00 €
25.4    Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung    7,00 €
25.5    Injektion, intraartikulär    11,50 €
25.6    Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke    11,50 €
25.7    Infusion    8,00 €
25.8    Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.    12,50 €
26    Blutentnahmen
26.1    Blutentnahme    3,00 €
26.2    Aderlass    12,00 €
27    Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1    Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband    5,00 €
27.2    Skarifikation der Haut    4,00 €
27.3    Setzen von Schröpfköpfen, unblutig    5,00 €
27.4    Setzen von Schröpfköpfen, blutig    5,00 €
27.5    Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel    5,00 €
27.6    Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten    5,00 €
27.7    Setzen von Fontanellen    5,00 €
27.8    Setzen von Cantharidenblasen    5,00 €
27.9    Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)    5,00 €
27.10    Anwendung von Pustulantien    5,00 €
27.12    Biersche Stauung    5,00 €
28    Infiltrationen
28.1    Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig    9,00 €
28.2    Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig    15,00 €
29    Roedersches Verfahren
29.1    Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren    5,00 €
30    Sonstiges
30.1    Spülung des Ohres    5,00 €
31    Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1    Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses    9,00 €
31.2    Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung    8,00 €
32    Versorgung einer frischen Wunde
32.1    bei einer kleinen Wunde    8,00 €
32.2    bei einer größeren und verunreinigten Wunde    13,00 €
33    Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1    Verbände, jedes Mal    5,00 €
33.2    Elastische Stütz- und Pflasterverbände    7,00 €
33.3    Kompressions- oder Zinkleimverband
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.    10,00 €
34    Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1    Chiropraktische Behandlung    4,00 €
34.2    Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.    17,00 €
35    Osteopathische Behandlung
35.1    des Unterkiefers    11,00 €
35.2    des Schultergelenkes und der Wirbelsäule    21,00 €
35.3    der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke    21,00 €
35.4    des Schlüsselbeins und der Kniegelenke    12,00 €
35.5    des Daumens    10,00 €
35.6    einzelner Finger und Zehen    10,00 €
36    Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
36.1    Leitung eines ansteigenden Vollbades    7,00 €
36.2    Leitung eines ansteigenden Teilbades    4,00 €
36.3    Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)    13,00 €
36.4    Kneippsche Güsse    4,00 €
37    Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
37.1    Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm    3,00 €
37.2    Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine    5,00 €
37.3    Heißluftbad im geschlossenen Kasten    5,00 €
37.4    Elektrisches Vierzellenbad    4,00 €
37.5    Elektrisches Vollbad (Stangerbad)    8,00 €
38    Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.    
38.1    Fangopackungen    3,00 €
38.2    Paraffinpackungen, örtliche    3,00 €
38.3    Paraffinganzpackungen    3,00 €
38.4    Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen    3,00 €
39    Elektro-physikalische Heilmethoden    
39.1    Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen    3,00 €
39.2    Ganzbestrahlungen    8,00 €
39.4    Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)    4,00 €
39.5    Anwendung der Influenzmaschine    4,00 €
39.6    Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)    4,00 €
39.7    Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen    8,00 €
39.8    Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten    3,00 €
39.9    Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung    3,00 €
39.10    Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten    4,00 €
39.11    Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)    4,00 €
39.12    Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator    4,00 €
39.13    Ultraschall-Behandlung    4,00 €


 

 

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)
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