Merkblatt zur Hessischen Beihilfenverordnung

 

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Merkblatt des Regierungspräsidiums Kassel

zur Hessischen Beihilfenverordnung

Stand: 1. Januar 2005

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Dieses Merkblatt erhalten Sie, damit Sie sich über die wesentlichen Bestimmungen im Beihilferecht informieren können. Es ist nicht notwendig, dass Sie das Merkblatt jetzt ganz durchlesen.

Anhand des Inhaltsverzeichnisses können Sie jedoch Fragen nachgehen, die Sie möglicherweise haben. Wenn Sie dieses Angebot annehmen wollen, empfiehlt es sich, das Merkblatt aufzuheben, damit Sie es bei Bedarf zu Rate ziehen können.

Das Merkblatt ersetzt nicht die gültigen Rechtsvorschriften; diese sind selbstverständlich maßgebend.
Zur Zeit gelten folgende Vorschriften:
- Die Hessische Beihilfenverordnung in der Fassung vom 25.10.2004
- Die Verwaltungsvorschriften (VV) zur Durchführung der Hess. Beihilfenverordnung, letzte Änderung mit Erlaß vom 25.11.2004.

Die Hess. Beihilfenverordnung, dieses Merkblatt sowie das Merkblatt über die Beihilfefähigkeit von Pflegekosten können auch im Internet unter www.rp-kassel.de eingesehen werden.

 

 

 Inhaltsübersicht

1. Vorbemerkung
2. Kurze Darstellung des Beihilferechts
2.1
2.2
2.3
2.4
2.4.1
2.4.2
2.5
2.5.1
2.5.2
2.5.3
2.5.4
2.6
2.7
2.8
2.9
2.9.1
2.9.2
2.9.3
2.9.4
2.9.5
2.9.6
2.9.7
2.9.8
2.9.9
2.10
3.

 
Ärztliche und zahnärztliche Gebühren
Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen
Heilpraktikergebühren
Berücksichtigungsfähige Personen
Ehegatten
Kinder
Was ist für den Beihilfeantrag wichtig?
Mindestbeträge für Aufwendungen
Formblatt
Belege
Antragsfrist
Abschläge
Beihilfegewährung bei Schadenersatzansprüchen
Beihilfe zu Krankheitskosten
Beihilfe in sonstigen Fällen
Sanatoriumsbehandlungen
Heilkuren
Dauernde Pflege
Vorsorgemaßnahmen
Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation und Empfängnisregelung
Geburt
Todesfälle
Auslandsbehandlungen
Tod von Beihilfeberechtigten
Bemessungssätze
Verhältnis Beihilfe zu Krankenversicherung und Ansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Regelungen bei Zuschußgewährung zum Krankenkassenbeitrag durch Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger;
Regelungen für Versicherte mit ermäßigtem Krankenversicherungsbeitrag

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1. Vorbemerkung

Dieses Merkblatt möchte den Beihilfeberechtigten einen Überblick über das Beihilferecht geben.
Maßgebend für die Beihilfefestsetzung bleiben aber die jeweils gültigen Beihilfevorschriften.
Über Einzelfragen, auf die dieses Merkblatt nicht eingeht, gibt die Beihilfestelle Auskunft.

2. Kurze Darstellung des Beihilferechts

2.1 Ärztliche und zahnärztliche Gebühren
Die Gebühren privat liquidierender Ärzte und Zahnärzte sind grundsätzlich nur bis zu den Schwellenwerten (2,3facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - oder Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ -, 1,8facher oder 1,15facher Satz bei überwiegend medizinisch-technischen Leistungen eines Arztes) beihilfefähig.
Überschreitet eine Gebühr für ärztliche und zahnärztliche Leistungen die Schwellenwerte, kann sie nach § 5 Abs. 1 HBeihVO nur dann als angemessen angesehen werden, wenn in der schriftlichen Begründung der Rechnung dargelegt ist, daß erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände dies rechtfertigen. Derartige Umstände können i.d.R. nur gegeben sein, wenn die einzelne Leistung aus bestimmten Gründen
- besonders schwierig war
- einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beanspruchte oder
- wegen anderer besonderer Umstände bei der Ausführung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausging
und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt sind.
Bestehen hinsichtlich der Begründung zur Überschreitung der Schwellenwerte Zweifel, wird die Beihilfestelle sich an Sie mit der Bitte wenden, die Begründung durch Ihren Arzt/Zahnarzt erläutern oder ergänzen zu lassen. Bestehen danach immer noch Zweifel, wird die Beihilfestelle Sie um das Einverständnis bitten, die Rechnung durch die zuständige Landesärzte- oder Landeszahnärztekammer überprüfen zu lassen.

2.2 Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen
Der Bedienstete muß bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentlichen Dienst angehören, wenn Leistungen nach den Abschnitten F, H, J und K des Gebührenverzeichnisses der GOZ (also besonders prothetische sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen) erbracht werden.
Bei zahnprothetischen Leistungen sind Aufwendungen für Material- und Laborkosten (M+L-Kosten) nur bis zu der Höhe angemessen, wie sie für gesetzlich Versicherte berechnet werden (BEL-Liste). Werden höhere M+L-Kosten berechnet, sind sie – mit Ausnahme von Edelmetallkosten – zu 75 v.H. zu berücksichtigen. Angemessene Material- und Laborkosten bei zahntechnischen Leistungen sind nur zu 60 v.H. beihilfefähig.
Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen nach Abschnitt B Nr. 100 bis 102 und 200 des
Gebührenverzeichnisses der GOZ sind beihilfefähig (§ 10 Abs. 2 HBeihVO).

2.3 Heilpraktikergebühren
Gebühren von Heilpraktikern sind beihilfefähig bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für
Heilpraktiker (Stand 01.01.1985). Übersteigt dieser Mindestsatz den Schwellenwert der GOÄ bei vergleichbaren
Leistungen, sind die Heilpraktikergebühren höchstens bis zu dem Schwellenwert der GOÄ beihilfefähig.
2.4 Berücksichtigungsfähige Personen
2.4.1 Ehegatten:
Für Aufwendungen eines Ehegatten wird nur Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EKStG) im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigt (2002 und 2003 = 7325,00 Euro, 2004 = 7664,00 Euro). Bei Aufgabe der Berufstätigkeit des Ehegatten oder bei erheblicher Verringerung der Einkünfte des Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits im laufenden Kalenderjahr eine Beihilfe gewährt werden.
Der Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten erhöht sich nicht um 5 v.H., wenn der Ehegatte wegen Überschreitung der Einkunftsgrenze nicht berücksichtungsfähig ist.
2.4.2 Kinder:
a) Beihilfen stehen zu Aufwendungen für Kinder zu, die im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähig sind
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO). Dies sind Kinder, für die dem Beihilfeberechtigten Kindergeld zusteht oder für die ihm ohne
Berücksichtigung der §§ 3 und 8 BKGG Kindergeld zustehen würde. Ausgenommen sind allerdings Geschwister des
Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten.
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten (z.B. bei den im öffentlichen Dienst tätigen Elternteilen) im Familien-, Ortsoder
Sozialzuschlag berücksichtigungsfähig, erhält derjenige die Beihilfe, bei dem das Kind tatsächlich im Zuschlag
berücksichtigt wird oder den die Eltern in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben.
b) Für berücksichtigungsfähige Kinder erhöht sich der Bemessungssatz um je 5 v.H. (§ 15 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO).
Ausnahmen hiervon enthält § 15 Abs. 2 HBeihVO besonders für die Kinder, die aufgrund einer Beschäftigung oder
Berufsausbildung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähig, erhöht sich
der Bemessungssatz nur bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familien-, Orts- oder
Sozialzuschlag berücksichtigt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 4 HBeihVO).
2.5 Was ist für den Beihilfeantrag wichtig?
2.5.1 Mindestbeträge der Aufwendungen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen
Aufwendungen 250,00 Euro übersteigen. Bei niedrigeren Aufwendungen steht eine Beihilfe zu, wenn die Aufwendungen
aus zehn Monaten 25,00 Euro übersteigen.
2.5.2 Formblatt
Verwenden Sie bitte für den Beihilfeantrag das von der Beihilfestelle oder dem Dienstherrn bereitgehaltene Formblatt und
fügen Sie dem Antrag die für die Bearbeitung erforderlichen Belege (z.B. Arztrechnungen, Rezepte usw.) bei. Von in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist ferner ein vollständiger Nachweis über die Kassenleistungen
beizufügen.
Sie erleichtern und beschleunigen die Arbeit der Beihilfestelle, wenn Sie den Antrag sorgfältig und vollständig ausfüllen.
Achten Sie darauf, daß der Antrag von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person unterschrieben ist.
2.5.3 Belege
Dem Beihilfeantrag sollten keine Originalbelege beigefügt werden. Es genügen Zweitschriften und Kopien von
Rechnungen usw. Fotokopien sollten beglaubigt sein. Fotokopien genügen grundsätzlich auch für Rezepte, wenn die
Apotheke den Abgabepreis des Medikaments auf der Fotokopie vermerkt und diese mit dem Apothekenstempel versieht
und ggf. unterschreibt. Desgleichen sind Apothekenabschriften der Rezepte ausreichend.
Keine Ausgabenbelege brauchen Sie vorzulegen, wenn Sie die Gewährung der pauschalen Bestattungskosten nach § 13
Abs. 1 HBeihVO beim Tod berücksichtigungsfähiger Angehöriger (in diesem Fall müssen Sie allerdings im Beihilfeantrag
versichern, daß Ihnen Kosten von 665,00 Euro bzw. 435,00 Euro entstanden sind) beantragen.
Über die Verpflegungskosten anläßlich einer Heilkur brauchen Sie keine Belege vorzulegen, wenn die
Unterbringungskosten nachgewiesen werden und mindestens 9,60 Euro (für eine Begleitperson 7,80 Euro) täglich
betragen.
Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Schriftstücken herstellt, werden dem
Beihilfeantrag beigefügte Belege nicht zurückgegeben, sondern vernichtet.
2.5.4 Antragsfrist
Beihilfen können Sie nach § 17 Abs. 10 HBeihVO nur innerhalb einer Frist von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des
Entstehens der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von
Sachleistungen (sofern Sie als freiwillig gesetzlich Versicherter sog. Sachleistungsbeihilfe erhalten) beantragen.
Maßgebend ist der Eingang des Beihilfeantrags bei der Festsetzungs- oder Beschäftigungsstelle.
Eine Verlängerung der Antragsfrist ist ausgeschlossen.
5
2.6 Abschläge
Müssen Sie höhere Beträge verauslagen, kann Ihnen auf Antrag ein Abschlag auf die zu erwartende Beihilfe gewährt
werden.
Soweit Krankenhäuser oder Dialyseeinrichtungen auf Vorauszahlungen bestehen, können auf besonderen Formblättern,
welche die Beihilfestelle und vielfach auch das Krankenhaus oder die genannte Einrichtung bereithalten, Abschläge
angefordert werden. Das Krankenhaus (die Dialyseeinrichtung) ist Ihnen beim Ausfüllen der Formblätter behilflich und
leitet sie auch an die Beihilfestelle weiter. Der unmittelbar an das Krankenhaus (die Dialyseeinrichtung) gehende Abschlag
entbindet zusammen mit der Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung von der Vorauszahlung.
2.7 Beihilfegewährung bei Schadenersatzansprüchen
Schadenersatzansprüche eines Beamten, Versorgungsempfängers oder eines ihrer Angehörigen gehen insoweit auf den
Dienstherrn über, als dieser Beihilfen zu Aufwendungen als Folge der Körperverletzung, Tötung oder der Beschädigung,
Zerstörung oder Wegnahme von Hilfsmitteln gewährt hat. Der Dienstherr verfolgt den Schadenersatzanspruch gegenüber
dem Schädigen oder dessen Versicherung. Bitte beachten Sie, dass Aufwendungen, die durch einen tätlichen Angriff
eines Dritten entstanden sind, zunächst bei dem zuständigen Amt für Versorgung und Soziales geltend zu machen sind (§
5 Abs. 3 des Opferentschädigungsgesetzes).
Für den genannten Personenkreis bedeutet dies, dass zu den Aufwendungen ohne Berücksichtigung von
Schadenersatzansprüchen Beihilfen gewährt werden und er außerdem den Schadenersatzanspruch nicht mehr
durchzusetzen braucht.
2.8 Beihilfe zu Krankheitskosten
Bei Krankheit sind die in § 6 HBeihVO genannten Aufwendungen unter den dort genannten Voraussetzungen und
Einschränkungen (z.B. durch Höchstbeträge) beihilfefähig.
Beihilfefähig sind besonders Aufwendungen für
- ärztliche und zahnärztliche Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO, grundsätzlich bis zur Höhe der
Schwellenwerte nach den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (vgl. Sie bitte hierzu auch die Nr. 2.1 des
Merkblatts)
- Heilpraktiker nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, höchstens jedoch bis zu den Schwellenwerten der
Gebührenordnung für Ärzte für vergleichbare Leistungen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 5 HBeihVO (bitte beachten Sie aber
Nr. 2.3 des Merkblatts)
- vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnete Arzneimittel, die wissenschaftlich allgemein anerkannt
sind. Bei Personen über 18 Jahre sind - von Ausnahmen abgesehen - pro gekaufter Medikamentenpackung 4,50 Euro
Eigenanteil abzuziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO).
Soweit für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge nach § 35 SGB V festgesetzt sind, sind die den Festbetrag
übersteigenden Aufwendungen - auch bei privat krankenversicherten Personen - nicht beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz
2 HBeihVO).
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- ärztlich angeordnete Heilbehandlungen wie Bäder, Krankengymnastik, Massagen, Bestrahlungen, Heilpädagogik usw. (§
6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO). Dabei sind die in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO bezeichneten
Höchstbeträge zu beachten.
Aufwendungen für Saunabäder und Schwimmen in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer als beihilfefähig
anerkannten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur sind nicht beihilfefähig.
Die Beihilfefähigkeit ärztlich angeordneter Psychotherapie bestimmt sich nach der Anlage 1 zur HBeihVO.
- ärztlich verordnete Hilfsmittel, die unmittelbar dem Ausgleich einer ausgefallenen oder gestörten Körperfunktion
dienen (z.B. Brillengläser, Hörgeräte, Krankenfahrstühle), nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO und der Anlage
3 zur HBeihVO; Brillengestelle (außer für Schulsportbrillen für Kinder bis 52,00 Euro) sind nicht beihilfefähig.
- stationäre und teilstationäre Krankenhausbehandlung, soweit sie die allgemeinen Krankenhausleistungen betreffen.
Daneben sind Aufwendungen für die besonders gewählte ärztliche Behandlung durch leitende Krankenhausärzte und
die als Wahlleistung in Anspruch genommene besondere Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers,
gekürzt um 16,00 Euro täglich, beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO).
Bei einer Behandlung in Privatkliniken sind die Aufwendungen beihilfefähig, die denjenigen für Leistungen in
öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenhäusern entsprechen.
- eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege nach Maßgabe des § 6
Abs. 1 Nr. 7 HBeihVO. Die Aufwendungen für eine Pflege durch nahe Angehörige sind nicht beihilfefähig.
- eine Familien- und Haushaltshilfe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 8 HBeihVO
- die Beförderung eines Kranken zur ärztlichen, zahnärztlichen oder Praxis eines Heilbehandlers (z.B. Masseurs,
Krankengymnasten) und zum Krankenhaus (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 HBeihVO), soweit sie einen Eigenanteil von 10,00 Euro
je einfache Fahrt übersteigen.
Bei aus Anlaß einer ambulanten Chemo- oder Strahlentherapieserie entstehenden Beförderungskosten ist der
Eigenanteil nur für die jeweils erste und letzte Fahrt zu berücksichtigen.
Erreichen die Eigenanteile der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen an
Beförderungskosten zusammengenommen im Monat 100,00 Euro, entfällt der weitere Abzug in dem Monat.
Höhere als Fahrkosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Klasse sind nur beihilfefähig, wenn
die Kosten unvermeidbar waren, wenn also beispielsweise krankheitshalber öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt
werden können.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn- oder
Aufenthaltsort,
c) die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete
Behandlung ist, und zurück,
d) die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise.
Beihilfefähig sind
- die Unterkunft bei einer notwendigen auswärtigen ärztlichen Behandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 a HbeihVO bis zum
Höchstbetrag von 26,00 Euro
- die Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich angeordneten Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der
Betreuung und Behandlung von Kranken oder behinderten Menschen dient, bis zur Höhe von 5,00 Euro täglich, dies
gilt nicht bei Leistungen nach § 9 Abs. 7 (Pflegeheimunterbringung).
- Organspende nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO.
7
2.9 Beihilfe in sonstigen Fällen
2.9.1 Sanatoriumsbehandlungen (§ 7 HBeihVO)
Für eine Sanatoriumsbehandlung kann eine Beihilfe für höchstens drei Wochen gewährt werden, wenn der Amts- oder
Vertrauensarzt die Notwendigkeit bescheinigt, die Krankheit nicht durch eine ambulante Behandlung am Wohnort bzw. in
dessen Nähe oder durch eine Heilkur behoben werden kann und die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt
hat.
Eine Beihilfe kann nicht anerkannt werden, wenn in den vergangenen vier Kalenderjahren eine Sanatoriumsbehandlung
oder Heilkur anerkannt und durchgeführt worden ist.
Eine Beihilfe kann in kürzeren Abständen (als vier Jahre) gewährt werden, wenn
- eine schwere, mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene Erkrankung vorgelegen hat oder
- der Patient sofort in ein Sanatorium eingeliefert werden mußte oder
- bei einer schweren chronischen Erkrankung nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten eine Behandlung in
einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist.
Neben den Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Heil- und Verbandmitteln sowie Heilbehandlungen sind u.a. die
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des jeweiligen Sanatoriums (bei einer
notwendigen Begleitperson bis zu 70 v.H. dieses Satzes), die Beförderung, die Kurtaxe und den ärztlichen Schlußbericht
beihilfefähig.
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen sind unter den genannten Voraussetzungen auch bei
Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig.
2.9.2 Heilkuren (§ 8 HBeihVO)
Aufwendungen für eine Heilkur sind alle vier Jahre für aktive Bedienstete und nur dann beihilfefähig, wenn die Heilkur
nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit nach einer schweren
Erkrankung erforderlich oder bei einem schweren chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung
zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung (z.B. eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in
dessen Umgebung) ersetzt werden kann. Die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist erforderlich. Beihilfefähig
sind im Wesentlichen die gleichen Aufwendungen wie bei einer Sanatoriumsbehandlung. Aufwendungen für Unterkunft
und Verpflegung sind für höchstens 23 Tage bis 16,00 Euro täglich beihilfefähig (bei anerkannten Begleitpersonen von
Schwerbehinderten bis zu 13,00 Euro täglich). Zum Verzicht auf den Nachweis der Verpflegungskosten vgl. Stichwort
"Belege" unter Nr. 2.5.3.
Von der 4-Jahresfrist kann abgewichen werden bei einer schweren chronischen Erkrankung, wenn der Amts- oder
Vertrauensarzt bescheinigt, daß eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand zwingend notwendig ist.
Die Heilkur muß unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis (Anl. 3 zur HBeihVO)
enthaltenen Kurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muß sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.
Lehrkräfte sollen die Heilkur in den Sommerferien durchführen, sofern der Amts- oder Vertrauensarzt in seinem Gutachten
dagegen keine medizinischen Bedenken vorträgt.
2.9.3 Dauernde Pflegebedürftigkeit (§ 9 HBeihVO)
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre
Pflege neben anderen nach § 6 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig, sofern die Pflegekasse oder bei nicht
pflegeversicherten Personen der Amtsarzt Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes festgestellt hat.
Die Leistungen werden von der gesetzlichen Pflegekasse bzw. privaten Pflegeversicherung und der Beihilfenstelle
anteilmäßig getragen. Es ist also sowohl bei der Pflegekasse als auch bei der Beihilfenstelle ein entsprechender Antrag
zu stellen. Näheres bestimmt sich nach § 9 HBeihVO.
Ein ausführliches Merkblatt kann auf Wunsch zugestellt werden.
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende erhalten zu Kosten dauernder Pflege (§ 9) keine Beihilfe.
Sie erhalten im Gegensatz zu Beamten und Versorgungsempfängern die Leistungen der Pflegeversicherung in vollem
Umfang.
2.9.4 Vorsorgemaßnahmen (§ 10 HBeihVO)
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Bei Kindern sind Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres beihilfefähig, bei Jugendlichen für eine einmalige Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem
vollendeten zwölften und fünfzehnten Lebensjahr.
. Aufwendungen für jährlich eine Krebsvorsorgeuntersuchung sind bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom
Beginn des 45. Lebensjahres an beihilfefähig.
Aufwendungen zur Früherkennung besonders von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit
sind bei über 35jährigen Personen alle zwei Jahre beihilfefähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO).
Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen nach Abschnitt B Nr. 100 bis 102 und 200 der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind beihilfefähig.
Aufwendungen für vom Hessischen Sozialministerium öffentlich empfohlene Schutzimpfungen sind außer bei
Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt beihilfefähig.
2.9.5 Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation und
Empfängnisregelung (§ 11 HBeihVO)
Die Aufwendungen für die ärztliche Beratung zur Erhaltung einer Schwangerschaft, die ärztliche Untersuchung und
Begutachtung als Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und eine nicht rechtswidrige
Sterilisation sind im Rahmen der HBeihVO beihilfefähig.
Aus Anlaß eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sind die ärztlichen Aufwendungen für die Vornahme des
Abbruchs und die Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf einschließlich der mit diesen ärztlichen Leistungen im
Zusammenhang stehenden Sachkosten nicht beihilfefähig.
Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung sowie für entsprechende ärztliche
Untersuchungen sind beihilfefähig. Zu Aufwendungen für Empfängnis regelnde Mittel steht keine Beihilfe zu.
2.9.6 Geburt (§ 12 HBeihVO)
Bei einer Geburt sind die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, Schwangerschaftsgymnastik, für die
Hebamme sowie eine Pflegekraft bei ambulanter oder Hausentbindung neben den übrigen Aufwendungen beihilfefähig.
Bei einer Entbindung in einem sog. Geburtshaus sind die pauschalen Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Pflege bis
zur Höhe der mit gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Sätze beihilfefähig.
2.9.7 Todesfälle (§ 13 HBeihVO)
Zu den Bestattungskosten wird eine pauschale Beihilfe bis zu 665,00 Euro, bei Kindern bis zu 435,00 Euro gezahlt.
Stehen für den Todesfall Sterbe- oder Bestattungsgelder von insgesamt mindestens 1000,00 Euro zu, beträgt die Beihilfe
333,00 Euro (bei Kindern 218,00 Euro). Stehen solche Ansprüche in Höhe von mindestens 2000,00 Euro zu, entfällt die
Beihilfe ganz.
Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder Urne an den Familienwohnsitz sind daneben beihilfefähig, allerdings
begrenzt auf eine Entfernung von 700 km.
Daneben wird bis zu 6 Monaten Beihilfe für eine Familien- und Haushaltshilfe gewährt, wenn mindestens eine
pflegebedürftige Person bzw. ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und der bisher
allein von dem Verstorbenen geführte Haushalt nicht ohne Haushaltshilfe weitergeführt werden kann.
2.9.8 Auslandsbehandlungen (§ 14 HBeihVO)
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind bis zur Höhe der Inlandskosten
beihilfefähig. Die Beschränkung auf die Inlandskosten gilt nicht, wenn die Aufwendungen nach § 6 eines Krankheitsfalles
1000 Euro nicht übersteigen oder in einem Land der Europäischen Union Aufwendungen für ambulante Behandlungen
sowie für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern entstanden sind.
Kosten des Rücktransports eines im Ausland Erkrankten sind nicht beihilfefähig. Insofern empfiehlt sich der Abschluß
einer Auslandskrankenversicherung.
Diese Einschränkungen gelten nicht bei dringenden Behandlungen auf einer Dienstreise sowie bei vorher anerkannter
Beihilfefähigkeit, wenn der Amtsarzt die zwingende Notwendigkeit der Auslandsbehandlung aufgrund der wesentlich
größeren Erfolgsaussichten bescheinigt hat.
Unter der zuletzt genannten Voraussetzung sind Aufwendungen für eine Auslandsheilkur beihilfefähig, wenn der Kurort im
9
Heilkurorteverzeichnis Ausland (Anl. 4 zur HBeihVO) aufgeführt ist.
2.9.9 Tod von Beihilfeberechtigten (§ 16 HBeihVO)
Für die Aufwendungen aus Anlaß des Todes des Beihilfeberechtigten sowie für dessen letzte Krankheit erhalten der
Hinterbliebene Ehegatte sowie die leiblichen und angenommenen Kinder Beihilfen. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt,
der die Belege zuerst vorlegt.
Andere als die genannten Personen erhalten grundsätzlich bei Vorlage der Belege Beihilfe, soweit sie in Rechnung
gestellte Aufwendungen bezahlt haben. Der Nachlaß bleibt unberücksichtigt. Bestattungs-/Sterbegelder und sonstige
Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, sind jedoch zu berücksichtigen.
Wer als Erbe nicht Ehegatte, leibliches oder angenommenes Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten war, erhält zu
den Aufwendungen des Verstorbenen Beihilfe, auch wenn der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen noch vor seinem
Tod bezahlt hat (§ 16 Abs. 2 Satz 2 HBeihVO).
2.10 Bemessungssätze (§ 15 HBeihVO)
Der Bemessungssatz beträgt 50 v.H. Er erhöht sich grundsätzlich (vgl. aber § 15 Abs. 2 HBeihVO) für jede im Orts- und
Sozialzuschlag berücksichtigungsfähige Person um 5 v.H. bis höchstens 70 v.H.. Ist ein Kind bei mehreren
Beihilfeberechtigten im Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz bei
dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird.
Für die Sachleistungsbeihilfe beträgt der Bemessungssatz einheitlich 50 v.H.
Versorgungsempfänger erhalten einen Zuschlag von 10 v.H., Empfänger von Witwen- bzw. Witwergeld weitere 5 v.H. Bei
beitragsfreier Krankenfürsorge erhöht sich der Bemessungssatz nicht (§ 15 Abs. 4 HBeihVO).
Beihilfeberechtigten, denen trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung aufgrund eines individuellen
Leistungsausschlusses keine Versicherungsleistungen zustehen, erhalten grundsätzlich einen Zuschlag von 20 v.H.
(Höchstbeihilfe jedoch 90 v.H.), § 15 Abs. 5 HBeihVO.
Teilzeitbeschäftigte Angestellte und Arbeiter erhalten die Beihilfe anteilmäßig in dem Verhältnis, das ihrer vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten entspricht.
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung (außer Sanatorium) erhöht sich der Bemessungssatz grundsätzlich um
15 v.H. (§ 15 Abs. 6 HBeihVO).
Für die Beihilfe zu Kosten einer dauernden Pflege (§ 9) gelten besondere Bemessungssätze nach § 15 Abs. 10.
Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in Ausnahmefällen erhöhen.
Für die Höhe des Bemessungssatzes kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an
(Ausnahmen: z.B. § 15 Abs. 1 Satz 9, § 15 Abs. 7 und 8 HBeihVO).
Fallgestaltungen siehe nachfolgende Nummer 3.
3. Beihilfe und Krankenversicherung bzw. Ansprüche nach dem
Bundesversorgungsgesetz
Der Beihilfeanspruch ist auch abhängig von der Art des Krankenversicherungsschutzes. Dies wollen die nachstehenden
Erläuterungen verdeutlichen. Sie brauchen die nachstehenden Erläuterungen nur insoweit zu lesen, als Ihr
Krankenversicherungsverhältnis angesprochen ist.
3.1 Mitglieder der privaten Krankenversicherung ohne Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag
Die Aufwendungen sind im Rahmen der HBeihVO ohne Anrechnung der Krankenversicherungsleistungen beihilfefähig.
Dies gilt auch für Aufwendungen Ihrer ebenfalls privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
3.1.1 Privat krankenversicherte Angestellte, die einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers erhalten
10
Der Bemessungssatz ermäßigt sich für Empfänger des Beitragszuschusses um 50 v.H.
Erhält ein privat krankenversicherter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten einen
Beitragszuschuss des Arbeitgebers, erhöht sich der Bemessungssatz nicht um 5 v.H. (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
HBeihVO).
3.1.2 Privat krankenversicherte Versorgungsempfänger, die als Rentenbezieher einen Beitragszuschuss des
Rentenversicherungsträgers erhalten
Die Aufwendungen sind im Rahmen der HBeihVO ohne Anrechnung der Krankenversicherungsleistungen beihilfefähig.
Der Bemessungssatz ermäßigt sich um 20 v.H., wenn der Beitragszuschuss mindestens 41,00 Euro monatlich beträgt; ein
Zuschuss zu Beiträgen für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleibt dabei unberücksichtigt. Dies
gilt auch, wenn ein privat krankenversicherter Angehöriger einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in
der zuvor genannten Höhe erhält. Die Ermäßigung des Bemessungssatzes gilt nur für die Aufwendungen des Empfängers
des Beitragszuschusses.
Wird von einem Rentenversicherungsträger ein Beitragszuschuss zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen eines Beihilfeberechtigten von mindestens 52,00 Euro monatlich oder - auch
bei privat Versicherten - von mindestens der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags gewährt, erhöht sich der
Bemessungssatz nicht um 5 v.H. (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d HBeihVO).
3.2 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
3.2.1 Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte und Versorgungsempfänger, die keinen Beitragszuschuss erhalten
Diese Beamten und Versorgungsempfänger brauchen zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch zu nehmen,
können also beispielsweise Privatärzte oder Heilpraktiker aufsuchen und Wahlleistungen eines Krankenhauses
beanspruchen.
Gewährte Kassenleistungen vermindern die beihilfefähigen Aufwendungen; eine Anrechnung zustehender, aber nicht in
Anspruch genommener Kassenleistungen unterbleibt.
Zum Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen und der als Sachleistung geltenden Kassenleistungen, wie
Festbeträge für Arznei- und Hilfsmittel sowie die Kostenerstattung bei häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe (§ 5
Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 HBeihVO) steht im Rahmen des § 5 Abs. 5 HBeihVO Beihilfe zu
(Sachleistungsbeihilfe). Maßgebend sind die Krankenkassenbeiträge des Beamten (Versorgungsempfängers) und der
berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate
entrichtet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden. Erfaßt werden auch die Sachleistungen,
die aus dem freiwilligen Krankenversicherungsverhältnis als Familienversicherung für berücksichtigungsfähige
Angehörige erbracht werden. Der Bemessungssatz beträgt unabhängig von Familienstand und -größe und auch für
Versorgungsempfänger 50 v.H.
Gewährt die Krankenkasse nur Geldleistungen (z.B. bei Zahnersatz, privatärztlicher Behandlung, privatärztlich
verordneten Medikamenten), erhöht sich der Bemessungssatz zu den sich nach Anrechnung der Kassenleistungen, evtl.
Eigenanteile und Verwaltungskostenabschläge ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 v.H. (§ 15 Abs. 7
HBeihVO).
3.2.2 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Versorgungsempfänger, die einen Beitragszuschuss des
Rentenversicherungsträgers erhalten
Diese Versorgungsempfänger brauchen zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, können also
beispielsweise Privatärzte oder Heilpraktiker aufsuchen und Wahlleistungen eines Krankenhauses beanspruchen.
Gewährte Kassenleistungen vermindern die beihilfefähigen Aufwendungen; eine Anrechnung zustehender, aber nicht in
Anspruch genommener Kassenleistungen unterbleibt.
Sofern der Beitragszuschuss nicht mindestens 21,00 Euro monatlich beträgt, erhöht sich der Bemessungssatz zu den
nach Anrechnung der Kassenleistungen sich ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 v.H.
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Erhält ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten einen Beitragszuschuss des
Rentenversicherungsträgers in Höhe von mindestens 52,00 Euro oder mindestens der Hälfte des
Krankenversicherungsbeitrags, erhöht sich der Bemessungssatz nicht um 5 v.H. (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d HBeihVO).
Anspruch auf Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO besteht nicht, da ein Beitragszuschuss gewährt wird. Dies
gilt auch hinsichtlich des auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beitrags, zu dem der Rentenversicherungsträger keinen
Zuschuss gewährt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für berücksichtigungsfähige Angehörige des Versorgungsempfängers, die
Anspruch auf Familienversicherung haben (§ 10 SGB V).
3.2.4 Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied der Rentnerkrankenversicherung
und deshalb in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind
Dieser Personenkreis braucht zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, kann also beispielsweise
Privatärzte oder Heilpraktiker aufsuchen und Wahlleistungen eines Krankenhauses beanspruchen.
Gewährte Kassenleistungen vermindern die beihilfefähigen Aufwendungen; eine Anrechnung zustehender, aber nicht in
Anspruch genommener Kassenleistungen unterbleibt.
Ein Anspruch auf Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO besteht nicht, da kein freiwilliges
Krankenversicherungsverhältnis vorliegt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für berücksichtigungsfähige Angehörige, die Anspruch auf
Familienversicherung haben.
3.2.5 In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Angestellte und Arbeiter, die bei einem hessischen
Dienstherrn tätig sind
Beihilfeanspruch besteht nur, soweit der Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum 30.04.2001 erfolgte.
Diese Personen erhalten nach § 5 Abs. 4 HBeihVO keine Beihilfen zu Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass
sie
a) zustehende Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben,
b) über zustehende Sachleistungen hinaus Leistungen in Anspruch genommen haben,
c) sich anstelle einer zustehenden Sachleistung eine Geldleistung haben gewähren lassen.
Beihilfen können sie nur erhalten, wenn die Krankenkasse nach Satzung usw. allgemein keine Sachleistungen oder nur
Geldleistungen erbringt. Dem genannten Personenkreis stehen deshalb beispielsweise zu Gebühren von
privatliquidierenden Ärzten sowie von Heilpraktikern, aber auch zu Aufwendungen für Brillen keine Beihilfen zu. Beihilfen
erhalten sie aber beispielsweise zu Aufwendungen bei zahnprothetischen Leistungen, zu denen die Krankenkassen nur
Zuschüsse gewähren.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für berücksichtigungsfähige Angehörige des Angestellten oder Arbeiters, für
die Anspruch auf Familienversicherung besteht.
3.2.6 In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Angestellte und Arbeiter mit Beitragszuschuss
nach § 257 SGB V oder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, die bei einem hessischen Arbeitgeber
beschäftigt sind
Beihilfeanspruch besteht nur, soweit der Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum 30.04.2001 erfolgte.
Diese Personen brauchen zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, können also beispielsweise
Privatärzte aufsuchen oder Wahlleistungen eines Krankenhauses beanspruchen.
Gewährte Kassenleistungen vermindern die beihilfefähigen Aufwendungen. Ebenso werden zustehende, aber nicht in
Anspruch genommene Kassenleistungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO auf die beihilfefähigen Aufwendungen
angerechnet.
Ein Anspruch auf Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO besteht nicht, da ein Zuschuss zum
Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird.
3.2.7 In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beamten und Versorgungsempfängern. Für diesen Personenkreis gelten die Ausführungen zu vorstehender Nr. 3.2.6 gleichermaßen.

4. Personen mit Ansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Bei Personen mit Ansprüchen nach § 10 Abs. 1 BVG (Heilbehandlungen für anerkannte Schädigungsfolgen) werden auch zustehende, aber nicht in Anspruch genommene Leistungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechnet.

Personen mit Ansprüchen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 BVG können zwischen Beihilfen und Leistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz wählen. Entscheiden sie sich für die Beihilfe, werden die beihilfefähigen Aufwendungen nicht um die zustehenden, aber nicht in Anspruch genommenen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz gekürzt (§ 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 HBeihVO). Nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährte Leistungen sind auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen.
Bei Beihilfeberechtigten, deren berücksichtigungsfähige Angehörige Ansprüche auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz haben, erhöht sich der Bemessungssatz nicht um 5 v.H. (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e HBeihVO).


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