Berlin: Beihilfeverordnung § 43 Künstliche Befruchtung

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 43 Künstliche Befruchtung

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,

2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,

3. die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,

4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,

5. die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und

7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung anschließend nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen.

(2) Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird.

(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:

1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,

2. notwendige Laboruntersuchungen und

3. Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.

(4) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:

1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und

2. Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.

(5) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

Nummer  Behandlungsmethode  Indikationen  Anzahl der beihilfefähigen Versuche 
1. intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch hCG-Gabe oder nach Stimulation mit Antiöstrogenen

somatische Ursachen wie zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanastenose oder Dyspareunie;

gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion;

Subfertilität des Mannes;

immunologisch bedingte Sterilität

acht
2. intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen

Subfertilität des Mannes;

immunologisch bedingte Sterilität

drei
3. In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-Transfer

Zustand nach Tubenamputation;

anders, auch mikrochirurgisch, nicht behandelbarer Tubenverschluss;

anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose;

idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind;

Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Behandlungsmethode Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind;

immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Behandlungsmethode Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind

drei; der dritte Versuch ist jedoch nur beihilfefähig, wenn in einem der beiden ersten Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat
4. intratubarer Gameten-Transfer

anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose;

idiopatische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind;

Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Behandlungsmethode Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind;

zwei
5. intracytoplasmatische Spermieninjektion

schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der Weltgesundheitsorganisation zu „Examination and processing of human semen“ erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ muss der Indikationsstellung vorausgehen;

intracytoplasmatische Spermieninjektion nach Kryokonservierung nach Absatz 8 Satz 2 bei nachgewiesener Fertilitätsstörung bei der Frau unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung

drei; der dritte Versuch ist jedoch nur beihilfefähig, wenn in einem der beiden ersten Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat

 

Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine der beiden Behandlungsmethoden beihilfefähig. Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.

(6) Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.

(8) Aufwendungen für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie Aufwendungen für die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Aufwendungen nach Satz 1 können höchstens bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 Nummer 5 als beihilfefähig anerkannt werden.


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