Berlin: Beihilfeverordnung Anlage 7 Teil 1 - Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel (zu § 23 Absatz 1)

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Berlin:

 

Teil 1

Anlage 7 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

 

Vorbemerkungen: 

1. Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. 

2. Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten..

Nummer  Leistung beihilfefähiger
Höchstbetrag
 
in Euro
  Bereich Inhalation   
 1.

Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung

.
  

 

a) als Einzelinhalation 

  12,10
  b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer      4,80
  c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

 

    7,50

  Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.  
 2.

Radon-Inhalation

   

 

a) im Stollen

  14,90

 

b) mittels Hauben

  18,20

 

Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen

 
 3.

Physiotherapeutische Befundung, Berichte und Diagnostik

 

 

a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans

   16,50

 

b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 

   66,10

 

c) physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung

   35,80

  d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung      26,80
 4.  Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten

   



   29,00

 5. 

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35 Minuten
 






   46,00

 6.

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten

   57,40

 7.

Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 bis 30 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer

   13,00

 8.

Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer

   

   16,20

 9.

Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten

 


   86,80

10

Krankengymnastik im Bewegungsbad

 
 

a) als Einzelbehandlung, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten

  

   33,10
 

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten

  

   23,60
 

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten

  

   15,60
11.

Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten

   
   34,80
12.

Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten


 
   20,00
13.

Bewegungsübungen

 
 

a) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten

   
   13,40
 

b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten


     8,30
14.

Bewegungsübungen im Bewegungsbad

 
 

a) als Einzelbehandlung, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten

  

   32,10
 

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten

  

   23,50
 

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten



   15,90
15.

Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag 


 115,30
16.

Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr

  



   54,50
17.

Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch), als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten

    


     8,80
  Bereich Massagen  
18. Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile     
  a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten 
  

   21,10   
  b) Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
  
   25,40    
19.  Manuelle Lymphdrainage (MLD)  
  a) Teilbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten 
 
   35,10 
  b) Großbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten 

   52,70
  c) Ganzbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten 

   70,20
 

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 

Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig.

  

   22,40

20. 

Unterwasserdruckstrahlmassage, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten

 

   33,00

  Bereich Palliativversorgung  
21.  Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,
Richtwert: 60 Minuten 
  

   66,00
 

Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder 

 

22. 

Heiße Rolle, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten


   13,60 
23. 

Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile, einschließlich der erforderlichen Nachruhe 

 

 

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)

 
   15,80

  b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung

 
   36,20 

  c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung


   47,80

24.  Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp), einschließlich der erforderlichen Nachruhe 
   19,70
25. 

Kaltpackung (Teilpackung) 

 
  a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem     10,20
  b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid     20,30
26.  Heublumensack, Peloidkompresse     12,10
27. Sonstige Packungen (zum Beispiel Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz      6,10 
28. Trockenpackung      4,10 
29. Guss  
 

a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 

     4,10

 

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss

     6,10 
 

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung

     5,40 

30. An- oder absteigendes Bad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe   
 

a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) 

   16,20 

  b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)  

   26,40

31.  Wechselbad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
 

a) Teilbad

   12,10  
 

b) Vollbad

   17,60
32.

Bürstenmassagebad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe

   25,10
33.  Naturmoorbad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
 

a) Teilbad

   43,30 

 

b) Vollbad

   54,10

34.  Sandbad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe   
  a) Teilbad    37,90 
  b) Vollbad    43,30 
35.  Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad, einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe    43,30 
36.  Medizinische Bäder mit Zusatz   
  a) Hand- oder Fußbad      8,80 
 

b) Teilbad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe  

   17,60

  c) Vollbad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe     24,40 
  d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz      4,10
37.  Gashaltige Bäder   
  a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad), einschließlich der erforderlichen Nachruhe     27,10
  b) gashaltiges Bad mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe     29,70
  c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad), einschließlich der erforderlichen Nachruhe    27,70
  d) Radon-Bad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe      24,40
  e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat        4,10
38.  38. Aufwendungen für andere als die in den Nummern 22 bis 37 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.   
  Bereich Kälte- und Wärmebehandlung  
39. 

Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen und Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
Richtwert: 5 bis 10 Minuten 







   12,90 

40. Wärmetherapie eines Körperteils oder mehrerer Körperteile, Richtwert: 10 bis 20 Minuten
     7,50
41.  Ultraschall-Wärmetherapie,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten  

   14,30
  Bereich Elektrotherapie   
42. 

Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten 




     8,30

43. Elektrostimulation bei Lähmungen,
Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten

   18,30
44.  Iontophorese      8,20
45.  Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 
   14,90
46.  Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 

   29,00
  Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie   
47.  Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig, je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten 










 117,30 
48.  Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten 






   58,70
49.  Bericht an die verordnende Person       6,60
50.  Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person   117,30
51.  Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen   
  a) Richtwert: 30 Minuten     52,20
  b) Richtwert: 45 Minuten    71,70 
  c) Richtwert: 60 Minuten    91,30 
52.  Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer   
  a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten     64,50
  b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten    34,60 
  c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten   117,30 
  d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten     58,70
  Bereich Ergotherapie   
53.  Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall     47,70
54.  Einzelbehandlung   
  a) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 45 Minuten

   57,00 
  b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten
   76,00 
  c) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 75 Minuten

   94,90
55. Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall  
  a) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten

 151,90
  b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 120 Minuten
 182,60
  c) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten

 152,40
56.  Parallelbehandlung (2 Personen)   
  a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten


   45,60
  b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten


   60,80
  c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 75 Minuten


   76,00
57. Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)  
  a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten


   20,00
  b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten


   26,60
  c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 105 Minuten


   46,50
58.

Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten



   57,00
59. Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 120 Minuten




 152,40
60. Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung (2 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten


   45,60
61. Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten


   26,60
  Bereich Podologie  
62. Podologische Behandlung (klein),
Richtwert: 35 Minuten

   35,20
63. Podologische Behandlung (groß),
Richtwert: 50 Minuten

   50,60
64. Podologische Befundung, je Behandlung       3,50
65. Erst- und Eingangsbefundung   
  a) Erstbefundung (klein),
Richtwert: 20 Minuten
 
   27,90 
  b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,
Richtwert: 45 Minuten

   56,00
  c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer, Richtwert: 20 Minuten
   22,50
66.  Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person  
   16,90 
67.  Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser   
   99,10 
68.  Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser  
   54,30 
69.  Nachregulierung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser

   49,70  
70.  Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange   
   97,70
71.  Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange   
   53,90 
72.  Indikationsspezifische Kontrolle einer Nagelkorrekturspange auf Sitz- und Passgenauigkeit   
   17,30 
73.  Behandlungsabschluss, gegebenfalls einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange  
   26,00 
73.1 

Nagelspangenbehandlung, zweimal je Behandlungstag 

Aufwendungen für Leistungen nach den Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig.

   55,90 
73.2 

Aufschlag für besonderen Aufwand bei der Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder von Personen mit Unguis incarnatus in den Stadien 2 bis 3 (Diagnosegruppe UI2), zweimal je Behandlungstag

Aufwendungen für Leistungen nach den Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig. 

 

   16,90
  Bereich Ernährungstherapie   
74.  Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall   
  a) Richtwert: 30 Minuten    39,90 
  b) Richtwert: 60 Minuten    79,70 
75.  Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen sowie Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen,
Richtwert: 60 Minuten



   65,20  
76.  Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei
   65,20  
77.  Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung   
  a) Richtwert: 30 Minuten    39,90 
  b) Richtwert: 60 Minuten     79,70
78.  Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten 
 

   79,70
79.  Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung   
  a) Richtwert: 30 Minuten    27,90 
  b) Richtwert: 60 Minuten    55,80 
  Bereich Sonstiges   
80.  

Ärztlich verordneter Hausbesuch, einschließlich der Fahrtkosten, pauschal

Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. 

 
   27,60
81.  Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient, pauschal.  


   18,00 
82. 

Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand) 

Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 78 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen nach den Nummern 80 und 81 sind daneben nicht beihilfefähig.

 
   27,60
83.  Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person  
     1,40 
84.  Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung      98,60

 

Anlage 7 Teil 2 Fortsetzung 


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Red 20260721

 

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