Berlin: Beihilfeverordnung Anlage 12 - Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko (zu § 41 Absatz 3)

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Berlin:

 

Anlage 12 (zu § 41 Absatz 3)

Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

 

Abschnitt 1
Universitäre Zentren

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:

1. Berlin

Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum

 

2. Dresden

Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden

Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

 

3. Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

 

4. Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen

Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum

 

5. Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt
Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

 

6. Freiburg

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg

 

7. Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

 

8. Greifswald

Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

 

9. Halle (Saale)

Universitätsklinikum Halle (Saale), Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

 

10. Hamburg

Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

 

11. Hannover

Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover

 

12. Heidelberg

Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

 

13. Kiel

Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

 

14. Köln

Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

 

15. Leipzig

Institut für Humangenetik der Universität Leipzig

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs

 

16. Lübeck

Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

 

17. Mainz

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit

 

18. München

Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern

Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar

 

19. Münster

Institut für Humangenetik der Universität Münster

 

20. Regensburg

Institut für Humangenetik, Universität Regensburg

 

21. Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

 

22. Ulm

Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm

 

23. Würzburg

Institut für Humangenetik der Universität Würzburg.


Abschnitt 2
Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms

Beihilfefähig sind Aufwendungen für folgende Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms in Höhe der nachstehenden Pauschalen:

1. Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung

a) 900 Euro pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch die Beratung weiterer Familienmitglieder,

b) bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Abschnitt 1 genannten Zentren

aa) 400 Euro, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oder

bb) 600 Euro, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt,

c) 113 Euro einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationsträgerinnen durch spezialisiert Pflegende.

2. Genetische Untersuchung

a) 3 500 Euro für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden,

b) 250 Euro für einen prädiktiven Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche oder elektronische ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet,

c) sofern ratsuchende Personen bis 2015 getestet wurden,

aa) 2 600 Euro bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oder

bb) 920 Euro für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik.

Aufwendungen nach Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

3. Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen

a) 672,80 Euro jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen

b) einmalig 672,80 Euro, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a erstattet wurde.


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Red 20260721

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