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Vorgriffregelung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung zum 1. Januar 2022
Das Bundesverwaltungsamt hat über leistungsrechtliche Änderungen der Beihilfe zum 01.01.2022 informiert. Mit einer sogenannten Vorgriffsregelung gibt das Bundesinnenministerium eine beabsichtigte Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) schon jetzt bekannt.
Übergangspflege im Krankenhaus
Mit der Übergangspflege im Krankenhaus sind Aufwendungen entsprechend § 39e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für bis zu zehn Tage beihilfefähig, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, der medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
Die Übergangspflege findet in dem Krankenhaus statt, in dem auch die Krankenhausbehandlung erfolgt ist. Sie umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.
Aufwendungen für Wahlleistungen im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus wie beispielsweise eine gesondert berechnete Unterkunft sind nicht beihilfefähig.
Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege
Zur Begrenzung des pflegebedingten Anteils bei vollstationärer Pflege gewährt die Beihilfe ab 01.01.2022 für pflegebedürftige Personen der Pflegerade 2 bis 5 einen Leistungszuschlag zu den Pflegeheimkosten zum jeweiligen Bemessungssatz.
Der Leistungszuschlag richtet sich nach der Dauer der vollstationären Pflege:
- Im ersten Jahr beträgt dieser 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils,
- im zweiten Jahr 25 Prozent,
- im dritten Jahr 45 Prozent
- und danach 70 Prozent.
Auf den Leistungszuschlag besteht ein Anspruch, dieser muss nicht gesondert beantragt werden. Der Leistungszuschlag wird bei Beantragung von Beihilfe zu den Pflegeheimkosten zusammen mit der Pauschalleistung gewährt.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nicht bezuschusst, diese sind nur im Rahmen der einkommensabhängigen Mehrleistung nach § 39 Abs. 2 BBhV beihilfefähig.
Anpassung des Heilmittelverzeichnisses
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel sind im Rahmen der Anlage 9 zu § 23 BBhV beihilfefähig. Bei einigen Leistungen des Heilmittelverzeichnisses erhöhen sich zum 1. Januar 2022 die beihilfefähigen Höchstbeträge, z. B. im Bereich Krankengymnastik oder der manuellen Lymphdrainage.
Ergänzt werden Leistungen im Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ernährungstherapie.
Die Leistungen der Podologie werden in kleiner und großer podologischer Behandlung zusammengefasst.
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