Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift: § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

 

 

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:

2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:

In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auf für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

20 Zu § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie (bleibt frei)
20.1 Zu Absatz 1
20.1.1 Der Begriff des „Krankheitsfalls" ist derselbe wie in Tz 19.2.1
20.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
20.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)


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