Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz: § 43 Früherkennung und Vorsorge

 

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§ 43 Früherkennung und Vorsorge

(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig.
(2) Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig bei
1. Kindern
a) bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für ärztliche Untersuchungen und
b) zwischen dem vollendeten siebten und vor Vollendung des neunten Lebensjahres und zwischen dem vollendeten neunten und vor Vollendung des elften Lebensjahres für jeweils eine ärztliche Untersuchung
zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
2. Jugendlichen
a) zwischen dem vollendeten 13. und vor Vollendung des 14. Lebensjahres, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor oder nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze), und
b) zwischen dem vollendeten 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres
für jeweils eine ärztliche Jugendgesundheitsuntersuchung,
3. Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an für jährlich zwei ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und
4. Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an jedes zweite Jahr für eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
Für Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 und 4 sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 25 und 26 SGB V entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für andere ärztliche Untersuchungen, die durchgeführt werden, ohne dass Krankheitssymptome vorliegen, sind nicht beihilfefähig. Ärztlich durchgeführte Untersuchungen zum Ausschluss einer HIV-Infektion sind beihilfefähig.
(3) Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig
1. bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Aufwendungen für zahnärztliche Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend und
2. nach Abschnitt B Nr. 100 bis 102 und Abschnitt C Nr. 200 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte.


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