Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz: § 51 Empfängnisregelung

 

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§ 51 Empfängnisregelung

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1. die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und
2. die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sowie deren Applikation.
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11 und 21.


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