Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 15 Verhaltenstherapie

 

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§ 15 Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. Verhaltenstherapie bei Erwachsenen:

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
 Regelfall bis zu 45 Sitzungen bis zu 45 Sitzungen
 in besonderen Fällen bis zu weitere 15 Sitzungen bis zu weitere 15 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht bis zu weitere 20 Sitzungen bis zu weitere 20 Sitzungen


2. Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen:

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
 Regelfall bis zu 45 Sitzungen bis zu 45 Sitzungen
 in besonderen Fällen bis zu weitere 15 Sitzungen bis zu weitere 15 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht bis zu weitere 20 Sitzungen bis zu weitere 20 Sitzungen


(2) Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von Verhaltenstherapie erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat. Wird das Behandlungsziel auch innerhalb der weiteren Sitzungen nicht erreicht, so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 beihilfefähig. In der Begründung muss auch dargelegt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Behandlungsziel durch die weiteren Sitzungen erreicht wird.
(3) Werden bei Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(4) Eine Anerkennung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist nicht erforderlich, wenn eine Ärztin, ein Arzt, eine Therapeutin oder ein Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von Verhaltenstherapie erfüllt, nach Durchführung der probatorischen Sitzungen der Feststellungsstelle mitteilt, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen oder bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur beihilfefähig, wenn das Verfahren nach § 12 Abs. 3 durchgeführt wird.
(5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen einer umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlung beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind neben Aufwendungen für eine gleichzeitig durchgeführte Therapie nach § 13 oder § 14 nicht beihilfefähig.


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