Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 36 Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

 

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§ 36 Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten (§ 28 Abs. 2 SGB XI), wird Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt.


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