Beihilfeverordnung Thüringen: § 34 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

 

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§ 34 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde.


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