Beihilfeverordnung in Schleswig-Holstein

 

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Beihilferegelungen der Länder: Schleswig-Holstein

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage:

Beihilfeverordnung (BhVO) aufgrund § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz

Aktuelles
Schleswig-Holstein hat eine eigenständige Beihilfenverordnung (BVO), zuletzt geändert am 19.03.2018. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen oder Sie gehen einfach zum Direktlink zur Beihilfeverordnung von Schleswig-Holstein
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BhV+SH+Inhaltsverzeichnis&psml=bsshoprod.psml&max=true

Mehr Beihilfeinformationen des Landes Schleswig-Holstein
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/B/beihilferecht.html

Antragsgrenzen & Fristen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Für Aufwendungen über 2.600,00 Euro können Abschlagszahlungen erfolgen.

Arzneimittel

Die von einem Arzt, einem Zahnarzt, oder einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- Mund- und Rachentherapeutika,
- Abführmittel,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. Lebenspartner: 18.000 Euro im Vorvorkalenderjahr

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Kostendämpfungspauschale

Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt:

"Tabelle S. 236"

Die Beträge gelten auch für Versorgungsempfänger.

Die Selbstbehalte dürfen 1 Prozent des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen.

Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 Euro. Der Mindestselbstbehalt gilt nicht für die Stufe 1 (Besoldungsgruppen A 2 bis A 6) sowie für Waisen.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.

Kein Selbstbehalt für
- Anwärter
- Elternzeit ohne Besoldung
- Alleinerziehende in Beurlaubung ohne Besoldung zur Kinderbetreuung
- Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Vorsorgemaßnahmen.

Keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln.

Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind – neben den allgemeinen ambulanten Aufwendungen – beihilfefähig die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme und den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft gepflegt wird sowie die entsprechenden Aufwendungen für das Kind.

Heilpraktiker

Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.

Pflege

- Ambulant
Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes.

- Stationär

Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die nicht durch die Pauschalbeträge abgegolten sind und für Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach übersteigen. Es werden nur Aufwendungen bis insgesamt 1.200 Euro monatlich berücksichtigt.

Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens.

Der Eigenanteil beträgt
1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 9
a) mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a) mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens,
3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger stationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte Aufwendungen aus der Pflege und der Unterbringung, ist ein gemeinsamer Eigenanteil dieser Aufwendungsarten zu berechnen. Die den Eigenanteil überschreitenden Aufwendungen werden zur Sicherstellung der amtsangemessenen Lebensführung als ergänzende Beihilfe gezahlt.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren sind grundsätzlich beihilfefähig.

Bitte beachten Sie die jeweiligen Voraussetzungen und Genehmigungspflichten!

Sehhilfen

Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro).

Todesfälle

Im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten erhält der hinterbliebene Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Kinder oder Adoptivkinder der oder des Verstorbenen Beihilfen zu den bis zu deren oder dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Sie wird derjenigen oder demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Andere natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen der des Erblassers, die von dieser oder diesem bezahlt worden sind.

Wahlleistungen

Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.

Zahnärztliche Leistungen

Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Material- und Laborkosten 500,00 Euro).

Zahntechnische Leistungen sind einheitlich zu 60 Prozent beihilfefähig.

Kieferorthopädische Behandlungen

- Implantationen im Kiefernbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 700 Euro, Material- und Laborkosten 500 Euro).

Zum Schluss …

Privatkliniken

Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den ansonsten beihilfefähigen Leistungen entsprechen.

Vorsorge

Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind grundsätzlich folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- Jugendgesundheitsuntersuchung (zwischen 13 und 14. Jahren),
- jährliche Früherkennung von Krebserkrankungen (Frauen ab vollendetem 20., Männern ab vollendetem 45. Lebensjahr),
- Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Hautkrebs-, Herz-,
Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (ab vollendetem 35. Lebensjahr, alle zwei Jahre),
- Koloskopie (ab vollendetem 55. Lebensjahr, eine weitere Koloskopie frühestens nach zehn Jahren),
- Mammographie-Screening (alle 24 Monate für Frauen zwischen 50 und 60),
- prophylaktische zahnärztliche Leistungen,
- öffentlich in Schleswig-Holstein empfohlene Schutzimpfungen,
- Adipositasschulungen bei berücksichtigungsfähigen Kindern bis zu einem Pauschalbetrag von je 1.000,00 Euro.


 

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Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein

Stand: 01.04.2009

Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt I
Grundsatz

§ 1 Grundsatz

Abschnitt II
Persönlicher Geltungsbereich

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

Abschnitt III
Allgemeine Vorschriften

§ 5 Verfahren

§ 6 Bemessung der Beihilfen

§ 7 Begrenzung der Beihilfen

Abschnitt IV
Beihilfefähige Aufwendungen

§ 8 Grundsatz der Beihilfefähigkeit

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen

§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

§ 15 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Abschnitt V
Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen

§ 16 Selbstbehalt

§ 17 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

§ 18 Übergangsregelungen

§ 19 Anlagen

§ 20 Änderung der Elternzeitverordnung

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2 BBhV): Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21 der BBhV): Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der BBhV): Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel


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