Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

 

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§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,
2. die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, für die das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) zu einer Herabsetzung der Höchstdauer des Kindergeldanspruchs führt und die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten für die Dauer des Studiums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- und Zivildienstzeiten, abweichend von Satz 1 als berücksichtigungsfähige Ange hörige, sofern sie am 31. Dezember 2006 nach den bis zu diesem Tage gültigen Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden sind.
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
1. Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen
Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebenspartners,
2. Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.


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