Saarländische Beihilfeverordnung

 

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Beihilferegelungen der Länder: Saarland 


Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Saarland

Rechtsgrundlage:

Beihilfeverordnung (BhVO) aufgrund von § 67 Saarländisches Beamtengesetz

Aktuelles
Saarland hat die Beihilfeverordnung (BhVO) letztmals zum 14.04.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen oder Sie gehen hier direkt zum Direktlink der Beihilfeverordnung vom Saarland
https://www.rzvk-saar.de/jfs/findform?shortname=BhVO&formtecid=2&areashortname=rzvk

Weitere Beihilfeinformationen des Saarlandes
https://www.rzvk-saar.de/beihilfe/dokumente.php

 

Antragsgrenzen & Fristen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat.

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann eine Beihilfe dennoch beantragt werden. Bei Beihilfen von mehr als 500 Euro, bei stationären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als 1000 Euro hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben; die Festsetzungsstelle muss darauf Rückgabe der Belege hinweisen.

Arzneimittel

Grundsätzlich sind medizinisch notwendige Arzneimittel beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind:.
- Mittel gegen Erkältungskrankheiten und gegen grippale Infekte bei Personen über 18 Jahren, Mund- und Rachentherapeutika (mit Ausnahme bei Pilzerkrankungen),
- Abführmittel (ausgenommen bei schweren Erkrankungen),
- Mittel gegen Reisekrankheiten
- Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion
- Mittel der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz
- Mittel zur Rauchentwöhnung
- Mittel zur Abmagerung und Zügelung des Appetits
- Mittel zur Regelung des Körpergewichts
- Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses
- Geriatrika und Regenationsmittel
- Vitamine, Stärkungsmittel, Säuglingsnahrung
- und Medizinprodukte ( nur nach Anlage V der Arzneimittelrichtlinie).

Ist für Arzneimittel ein Festbetrag festgelegt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Bei der Anwendung der Festbetragsregelung hat der Dienstherr den Fürsorgegrundsatz zu beachten.

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten / Lebenspartner

Deren Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung 16.000 Euro nicht übersteigt. In Ausnahmefällen kann Beihilfe gewährt werden.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Kostendämpfungspauschale

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Für die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist auf das Rechnungsdatum abzustellen.

Die Kostendämpfungspauschale ist nach Besoldungsgruppen wie folgt gestaffelt:

"Tabelle S. 223"

Für bestimmte Personengruppen und Aufwendungen mindert sich die Kostendämpfungspauschale oder entfällt:

Bei Teilzeitbeschäftigten mindert sie sich entsprechend der verminderten Arbeitszeit.
Bei Versorgungsempfängern bemisst sich die Pauschale nach dem individuellen Ruhegehaltssatz; sie beträgt maximal 70 Prozent der vollen Pauschale.

Bei Witwen und Witwern beträgt sie 55 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal 40 Prozent der vollen Pauschale. Für die Zuteilung zu den Stufen ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist, vermindert sich die Pauschale um 40 Euro. Die Pauschale entfällt bei Empfängern von Anwärterbezügen, bei Witwen und Witwern im Jahr des Todesfalls, bei Waisen und bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

Auch für Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten entfällt die Pauschale.

Eigenbeteiligungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden nicht zusätzlich erhoben.

Selbstbehalt für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen:

- 4,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16,00 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels
- 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26,00 Euro
- 5,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26,00 Euro

Der Betrag ist in folgenden Fällen nicht abzuziehen
- bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung
- Empfänger von Versorgungsbezügen mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes und bei ihnen berücksichtigungsfähige Personen
- dauerhaft Pflegebedürftige bei vollstationärer Pflege

Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent bzw. 1 Prozent (Chroniker) für Abzüge bei
- Krankenhausleistungen (= 9 Euro je Kalendertag, längstens 14 Kalendertage)
- Arznei- und Verbandsmittel (4 Euro bis 5 Euro je nach Apothekenabgabepreis)
- Beförderungsleistungen (12,80 Euro je einfache Fahrt)
- Sanatoriumsbehandlungen (= 9 Euro je Kalendertag)

Geburt

Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten eine Beihilfe in Höhe von 128 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend.

Heilpraktiker

Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind nicht beihilfefähig.

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Die Pflegesätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte bzw. durch andere Pflegepersonen sowie bei Kurzzeitpflege orientieren sich an den Regelungen des SGB XI und sind damit weitgehend vergleichbar mit den Leistungen des Bundes. Dies gilt auch für den Bereich der stationären Pflege, jedoch mit anderen Eigenanteilen.

Beihilfe bei vollstationärer Pflege

Bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die pflegebedingten Aufwendungen bis zu den entsprechenden Sätzen des Bundes beihilfefähig:

Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende monatliche Eigenanteile:

Bei Beihilfeberechtigten mit
- einem Angehörigen 40 Prozent,
- mehreren Angehörigen 35 Prozent
des um 511 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383 Euro – verminderten Einkommens.

Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 Prozent des Einkommens.

Einkommen sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge – ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und variable Bezügebestandteile – sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfe berechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Sanatorium und Heilkur

Bei einer Sanatoriumsbehandlung gilt ein täglicher Selbstbehalt in Höhe von 9 Euro. Bei Heilkuren sind für Unterkunft und Verpflegung bis 10,00 Euro und für die Begleitperson bis 7,00 Euro beihilfefähig.

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Todesfälle

Bei Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, die Einsargung etc. eine Beihilfe für Erwachsene in Höhe von 525,00 Euro und für Kinder in Höhe von 225,50 Euro gewährt. Leistungen aus Sterbeversicherungen ab 1.023,00 Euro führen zu einer Reduktion der Beihilfe auf 307,00 Euro (Kinder: 205,00 Euro), ab Ansprüchen von mindestens 2.045,00 Euro steht keine Beihilfe zu.

Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten endet sein Beihilfeanspruch. Allerdings erwerben der hinterbliebene Ehegatte oder die Kinder sowie die Erben einen eigenen Beihilfeanspruch für Aufwendungen, die dem Verstorbenen noch entstanden sind.

Ferner sind die Aufwendungen zur Überführung der Leiche bzw. der Urne beihilfefähig.

Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

Zahnärztliche Leistungen

Implantate

Aufwendungen für die Implantatversorgung sind bis zu zwei Implantaten pro Kiefer voraussetzungslos beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig:
- Einzelzahnlücken,
- Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen,
- zur Fixierung von Totalprothesen.

Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Zahntechnische Leistungen

Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind zur Hälfte beihilfefähig.

Zum Schluss …

Privatklinik

Bei vollstationären Behandlungen in Privatklinken werden die Aufwendungen nur in der Höhe als beihilfefähig anerkannt, wie sie auch in einer Klinik, die die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, anerkannt würden. Hierzu wird die Abrechnung der Privatklinik der Abrechnung einer Vergleichsklinik (z.B. Klinikum Saarbrücken / Universitätsklinik Homburg) gegenübergestellt.


 

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Beihilfeverordnung im Saarland

 

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2109).

Das Ministerium für Inneres und Sport verordnet auf Grund des § 98 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

§ 3 Beihilfefälle

§ 4 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 6a Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

§ 13 Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen

§ 15 Bemessung der Beihilfen, Belastungsgrenze

§ 16 Begrenzung der Beihilfen

§ 17 Verfahren

§ 18 Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen

§ 19 Übergangs- und Schlussvorschriften


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