Bremische Beihilfeverordnung: § 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

 

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§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung innerhalb des Landes Bremen beihilfefähig wären. Behandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik sind nur beihilfefähig, wenn die Person, die untersucht, behandelt oder begutachtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder Heilbehandlungsmaßnahmen angeordnet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 8), nach ihrer Ausbildung einem inländischen Arzt gleichkommt. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen für den Begriff einer Krankenanstalt sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Außerhalb der Bundesrepublik entstehende notwendige Aufwendungen sind ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Satz 1 beihilfefähig,
1. wenn ein bremischer Beamter oder Richter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann,
2. wenn durch amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, daß die Krankenbehandlung außerhalb der Bundesrepublik dringend erforderlich ist und die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise von der Festsetzungsstelle schriftlich anerkannt worden ist; unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten beihilfefähigen Aufwendungen verursacht.
(3) Aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen im Sinne von § 5 und § 6 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind im Rahmen des § 6 Abs. 4 beihilfefähig, wenn
1. bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft durch medizinisches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Maßnahme wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist,
2. bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis Ausland des Bundesministerium des Innern aufgeführt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 vorliegen
und die Beihilfefestsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise schriftlich anerkannt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Aufwendungen nur nach Maßgabe des Absatzes 1 beihilfefähig.


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