Bremische Beihilfeverordnung: § 9 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bremen:

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

(1) Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. für die Schwangerschaftsüberwachung,
2. entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10,
3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- und Ersatzpflegekraft nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gepflegt wird; § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 3 bis 5 sind anzuwenden,
5. entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 2 für das Kind.
(2) Als Beihilfe zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten werden 128 Euro gewährt; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend. Die Beihilfe wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Pauschalbeihilfe nur einmal gewährt.


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