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Beihilferegelungen der Länder: Brandenburg
Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Brandenburg
Rechtsgrundlage:
Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung nach Maßgabe von § 62 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG)
Aktuelles
Brandenburg hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz (§ 62) letztmals zum 01.01.2014 geändert. Im Übrigen verweist das Land Brandenburg bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (E siehe Seite 247 ff.).
Hier der Direktlink zur Beihilfeverordnung des Landes Brandenburg https://zbb.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.269292.de
Beihilfeinformationen des Landes Brandenburg https://zbb.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.269235.de
Sehr umfangreiches Stichwortverzeichnis vom Land Brandenburg zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in der Fassung der Achten Änderungsverordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I Nr. 28 S. 1232)>>>zum Download "Stichworte und Begriffe zur Beihilfe"
Broschüre des DGB Bezirks Berlin-Brandenburg zur >>>Pauschalen Beihilfe
Antragsgrenzen & Fristen Vgl. Bund (Seite 53 f.)
Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (Seite 50 ff.)
Berücksichtigungsfähige Personen Vgl. Bund (Seite 43)
Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Vgl. Bund (Seite 70 f.)
Geburt Vgl. Bund (Seite 102)
Pflege : Ambulant : Stationär Vgl. Bund (Seite 104 f.)
Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Vgl. Bund (Seiten 125 ff.)
Todesfälle Vgl. Bund (Seite 104)
Wahlleistungen
- Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 01.01.1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.
Zum Schluss …
Vorsorge Vgl. Bund (Seite 97)
Für Brandenburg ist darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für Gentests in der Praxis für Humangenetik am Klinikum Ernst von Bergmann in Potsdam nicht mehr beihilfefähig sind.
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Brandenburg
Brandenburg hat bislang keine eigene Beihilfeverordnung erlassen. Im wesentlichen hat Brandenburg in seinem Beamtengesetz (§ 62) die Grundsätze zur Geltung der Beihilfeberechtigung festgelegt. Demnach sind Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig.
Der Gesetzgeber hat das für finanzielles öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium ermächtigt, ergänzende Verwaltungsvorschriften zur Beihilfe zu erlassen. Das Ministerium hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit ihrem jeweiligen Rechtsstand verfügt.
Auf dieser Seite finden Sie den aktuellen Rechtsstand.
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Das Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz- LBG) vom 03.04.2009 (zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.07.2009) regelt in
§ 62 Beihilfeberechtigung
Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung) nicht beihilfefähig sind. Die Maßgabe gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten. Zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen auch eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten und ihre im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.
Durch Verwaltungsvorschrift - 45-FD 3190.83-001/08 - hat das Innenministerium von Brandenburg weitere Einzelheiten zur Geltung der Beihilfevorscvhriften erläutert.
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen (45-FD 3190.83-001/08 vom 23.02.2009)
Die Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 ist am 13. Februar 2009 im Bundesgesetzblatt I (S. 326) verkündet worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Diese Rechtsverordnung ist gemäß § 62 des Landesbeamtengesetzes (bis zum 31. März 2009 § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte und Versorgungsempfänger des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig sind.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ist mit dem Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung ebenfalls in Kraft getreten. Die Verordnung und die Verwaltungsvorschrift sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt.
Die BBhV gilt für Aufwendungen, die seit dem Inkrafttreten entstanden sind. In den Fällen, in denen in dieser Vorschrift die Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern zu treffen ist, tritt an deren Stelle das Ministerium der Finanzen des Landes Bran-denburg. Sofern in der Rechtsverordnung oder der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bundesgesetze Bezug genommen wird, zu denen landeseigene Regelungen erlassen wurden, gelten diese entsprechend.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zum Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes (§ 10 Absatz 2 BBhV) nur für die Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gilt, die der zuständigen Beihilfestelle bisher keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt haben.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (ABl. S. 268) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Bundesbedienstete im Ausland in der Fassung der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV-Ausland) vom 10. März 2004 (ABl. S. 328) werden mit Inkrafttreten der Bundesbeihilfe-verordnung aufgehoben.
Informationen zur neuen Bundesbeihilfeverordnung
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. Juni 2004 (2 C 50.02) entschieden, dass die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Daher wurden die Beihilferegelungen neu gefasst.
Die neue Bundesbeihilfeverordnung entspricht inhaltlich überwiegend dem geltenden Recht. Gleichzeitig wurde die Verordnung übersichtlicher strukturiert und verständlicher formuliert. Neben grundlegenden Änderungen zeichnet die neue Rechtsverordnung die bisherigen Beihilfevorschriften im Wesentlichen nach.
Wichtige Änderungen im Überblick:
Vorlage des Versicherungsnachweises
Ab 01.01.2009 besteht auch für Beamtinnen und Beamte mit Wohnsitz in Deutschland die Pflicht einer Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil (Restkostenversicherung). Wird der Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen, liegt die Voraussetzung zur Zahlung einer Beihilfe nicht vor, es sei denn, der oder die Beihilfeberechtigte verfügt rechtmäßig über keinen Krankenversicherungsschutz.
Reduzierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige auf 17000 Euro
Übergangsregelung für Ehegattinnen und Ehegatten, die nach bisherigem Recht die Einkommensgrenze von 18 000 Euro nicht überschritten haben.
Nachweis des Einkommens für berücksichtigungsfähige Angehörige durch jährliche Vorlage des Steuerbescheides
Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten
Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Damit entfällt die Vorlage von Originalbelegen.
Sind zwei oder mehr Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhält die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent, die oder der den Familienzuschlag oder Auslandskinderzuschlag bezieht. Damit entfällt die bisherige Erklärung. Zur Neufestlegung gibt es eine Übergangsfrist von einem halben Jahr.
Minderung der Beihilfe um 10 Euro je Quartal je behandelte Person mit Ausnahme von Kindern bis zum 18. Lebensjahr bei Inanspruchnahme von Leistungen einer Heilpraktikerin beziehungsweise eines Heilpraktikers
Erweiterung des Umfangs, Anpassung der Höhe und Eigenbehalte bei Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe
Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln
Wegfall von Eigenbehalten bei Arzneimitteln, wenn der Verkaufspreis mindestens 30 Prozent niedriger als der Festbetrag ist.
Beihilfegewährung für im Basistarif versicherte Beihilfeberechtigte
- Ärztliche Bescheinigungen und Gutachten, die vom Dienstherrn oder der Beihilfefestsetzungsstelle benötigt werden (wie zum Beispiel Dienstunfähigkeitsbescheinigung oder Gutachten für Rehabilitationsmaßnahmen) werden zu 100 Prozent von der Beihilfefestsetzungsstelle getragen.
- Aufwendungen für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) von Pflichtversicherten nach SGB V sind keine notwendigen Aufwendungen und somit nicht beihilfefähig.
Neuregelung der Erstattung von Implantaten
Die medizinischen Indikationen für eine Implantatversorgung wurden dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entsprechend überarbeitet. Ohne Indikationen sind zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Aufwendungen der Suprakonstruktion bei Implantatversorgung sind immer beihilfefähig.
- Alle Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C (Konservierende Leistungen), F (Prothetische Leistungen) und K (Implantologische Leistungen) und den Nummern 708 bis 710 (Interimszahnersatz) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind nur zu 40 Prozent beihilfefähig, unabhängig davon, ob es sich um den Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen oder nach dem Gebührenverzeichnis zusätzlich berechenbare Materialien und Auslagen handelt.
- Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach Abschluss beihilfefähig, wenn die Beihilfe-festsetzungsstelle die vorangegangene kieferorthopädische Behandlung genehmigt hat.
- Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die außerhalb der EU entstanden sind, sind bis zu einer Höhe von 1000 Euro ohne Beschränkung beihilfefähig.
- Beihilfefähige Aufwendungen der vorübergehenden häuslichen Krankenpflege werden ohne zeitliche Begrenzung anerkannt.
- Anerkennung von Aufwendungen für häusliche Krankenpflege auch außerhalb des eigenen Haushalts.
- Anerkennung von Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung.
- Anerkennung von Aufwendungen für Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht und entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining.
- Schaffung einer Härtefallregelung für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel.
Anlage 1:
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Vom 13. Februar 2009
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und der Beihilfevorschriften von Bund und Ländern). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |